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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1213 BGB – Nutzungspfand.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

 

Rn 1

Ein Nutzungspfand erfordert eine besondere Vereinbarung (RGZ 105, 408, 409; BGH WM 14, 2191 Rz 12), an der es beim gesetzlichen Pfandrecht fehlt (NK-BGB/Bülow Rz 4; MüKo/Damrau Rz 4; aA Staud/Wieqand Rz 10). Dafür besteht bei fruchtbringenden Sachen u Alleinbesitz des Pfandgläubigers (§ 1205 II u II) nach II eine Vermutung, allerdings nicht bei Übergabe nach § 1231. Das gilt nicht beim Pfändungspfandrecht. Fehlt es an einer Nutzungspfandvereinbarung, hat der Pfandgläubiger gezogene Nutzungen (§ 100) dem Verpfänder nach §§ 681, 667, 687 II (RGZ 105, 408, 409; BGH WM 14, 2191 Rz 17), nicht in analoger Anwendung des § 1214 II, sowie nach § 816 I 1 (Frankf NJW-RR 96, 585) u nach §§ 280, 823 I zu erstatten (BeckOGK/Schärtl Rz 3). Die Erstattungspflicht trifft auch den Insolvenzverwalter nach § 55 Abs 1 Nr 1 InsO als Masseverbindlichkeit (BGH WM 14, 2191 Rz 20).

 

Rn 2

Der Pfandgläubiger erwirbt bis zum Erlöschen des Pfandrechts abw von § 1212 an Sachfrüchten mit der Trennung (§ 954) Eigentum, an mittelbaren Zivilfrüchten (§ 99 III) mit Übereignung der Leistung. Die Verteilung regelt § 101. Geld ist keine von Natur fruchtbringende Sache (BGHZ 84, 345, 348; 127, 138, 141; NJW-RR 10, 633 Rz 8). Für Kaution bei Wohnungsmiete gilt § 551 III 3, bei gewerblicher Miete s BGHZ 127, 138, 142 u § 1204 Rn 11. Ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen ist keine Nutzung (LG Kiel ZIP 15, 1730, 1732).

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