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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 121 BGB – Anfechtungsfrist.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Anfechtungsberechtigte kann frei entscheiden, ob er das Gestaltungsrecht ausübt. Um die daraus resultierende Rechtsunsicherheit zu begrenzen, bestimmt § 121 I, II im allg Verkehrsschutzinteresse Ausschlussfristen, nach deren Ablauf das Anfechtungsrecht erlischt. Im Gerichtsverfahren ist die Einhaltung der Frist vAw zu berücksichtigen (RGZ 110, 34).

B. Ausschlussfrist des § 121 I.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Frist erfasst Anfechtungen nach den §§ 119, 120. Sie gilt auch für die Anfechtung der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (BGH NJW 15, 2729 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14]).

II. Kenntnis des Anfechtungsgrunds.

 

Rn 3

Die Anfechtungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von einem Irrtum nach den §§ 119, 120 (RGZ 134, 32). Bei mehreren Anfechtungsgründen laufen je einzelne kenntnisabhängige Fristen (vgl BGH NJW 66, 39; Staud/Singer § 121 Rz 4), ebenso bei mehreren Anfechtungsberechtigten. Gekannt werden müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Irrtums nach den §§ 119 f, nicht das Anfechtungsrecht und die Anfechtungsfrist (RGZ 134, 32; BayObLG NJW-RR 97, 74 [BayObLG 27.06.1996 - 1 Z BR 148/95]; zum Rechtsirrtum Rn 5). Eine vollständige Überzeugung ist nicht erforderlich. Es genügt, falls der Berechtigte einen Irrtum als ernsthaft möglich erkennt bzw sich ohne besondere Mühe die zur restlichen Aufklärung erforderlichen Angaben verschaffen kann (BGH DB 67, 1807; BayObLG NJW-RR 98, 798 [BayObLG 18.02.1998 - 1Z BR 155/97]; KG NJW-RR 04, 942f [KG Berlin 16.03.2004 - 1 W 120/01]). Grds besteht keine Nachforschungspflicht. Bei ernsthaften Zweifeln, etwa aufgrund einer zuverlässigen Mitteilung, kann der Berechtigte verpflichtet sein, die Bedenken auszuräumen (Staud/Singer § 121 Rz 5). Ggf muss er eine auf die Auslegung des Rechtsgeschäfts bezogene und deswegen zulässige Eventualanfechtung erklären (BGH NJW 68, 2099; 79, 765 [BGH 11.12.1978 - II ZR 41/78]). Kennenmüssen aufgrund einfacher Zweifel, bloßer Vermutungen oder Verdachtsgründe genügt nicht (BGH WM 73, 751; BAG NJW 84, 447 [BAG 16.09.1982 - 2 AZR 228/80]). Die Kenntnis des (Wissens-)Vertreters muss sich der Anfechtungsberechtigte nach § 166 I zurechnen lassen (BGH NJW 83, 2035 [BGH 04.05.1983 - VIII ZR 94/82]).

III. Unverzüglich.

 

Rn 4

Die Anfechtung gem § 121 I 1 muss unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Diese Legaldefinition gilt für das Bürgerliche Recht, §§ 111 2, 149 1, 174 1, 230 III, 318 II, 352, 353, 374 II, 384 II, 396 I, 410 I, 469 I, 536c I, 543 II 3, 625, 650 II, 663, 727 II, 777 I, 789, 960 II, 961, 965 I, 978 I, 1042, 1160 II, 1166, 1218 II, 1220 II, 1241, 1285 II, 1799 I, 1831, 1894, 1909 II, 1980 I, 2045, 2146 I, 2215 I, 2259 I, 2384, ebenso im Zweifel bei einer Verwendung in AGB (BGH NJW-RR 94, 1109; Hamm NJW-RR 04, 58) oder bei geschäftsähnlichen Handlungen (RGZ 75, 357); entspr Anwendung bei nachträglicher Tilgungsbestimmung gem § 366 I (BGH NJW 06, 2847 [BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05]; 08, 985 [BGH 24.01.2008 - VII ZR 17/07] Tz 14). Ebenso gilt sie in allen anderen Rechtsbereichen, §§ 377 I HGB, 92 I AktG, 107 III GWB (Ddorf NJW 00, 145 [OLG Düsseldorf 13.04.1999 - Verg 1/99]), 9 I 1 Hs 2 MuSchG (BAG DB 88, 2107 [BAG 20.05.1988 - 2 AZR 739/87]), 216 II, 269 III 3 ZPO, 295 I Nr 3 InsO, 23 II VwVfG, 37b, 140 SGB III, 91 V SGB IX, 118 I SGB XII; 68b I StGB, auch im Tarifrecht (LAG Köln DB 83, 1771).

 

Rn 5

Unverzüglich verlangt keine sofortige, sondern eine unter den gegebenen Umständen und bei Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite alsbald mögliche und zumutbare Erklärung (RGZ 124, 118; BGH NJW 08, 895 Tz 18). Der Anfechtungsberechtigte darf den Anfechtungsgrund prüfen und Rechtsrat einholen (Oldbg NJW 04, 168 [OLG Oldenburg 30.10.2003 - 8 U 136/03]). Abzustellen ist auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, wobei eine Dauer von mehr als drei Wochen ab Kenntnis regelmäßig nicht unverzüglich ist (Hamm NJW-RR 90, 523), im Zweifel nicht in Klageschrift (BAG NZA 07, 1227 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06] Tz 18); abgekürzt bei Verwendung elektronischer Medien. Die Anfechtung eines Beherbergungsvertrags nach mehr als zwei Wochen ist nicht mehr unverzüglich (BGH NJW 12, 1725 [BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11] Tz 12). Ein Rechtsirrtum kann entschuldigen, doch gilt ein strenger Verschuldensmaßstab (RGZ 152, 232). Auf die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach § 119 wendet das BAG die zweiwöchige Frist des § 626 II entspr an (BAG NJW 80, 1303 [BAG 14.12.1979 - 7 AZR 38/78]), doch kann die Frist kürzer sein (BAG NJW 91, 2726). Als allg Maßstab für unverzügliches Handeln ist § 626 II ungeeignet.

IV. Anfechtung unter Abwesenden, § 121 I 2.

 

Rn 6

Als empfangsbedürftige Willenserklärung ...

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