Rn 4
Der Löschungsanspruch, der gesetzlicher Inhalt der begünstigten Hypothek ist (BayObLG NJW-RR 92, 306 [OLG Köln 31.10.1991 - 12 W 30/91]), entsteht mit ihrer Eintragung und erlischt mit ihrer Löschung (s aber Rn 7 wegen der Fortsetzung am Versteigerungserlös). Seine Geltendmachung ist nur ausnw rechtsmissbräuchlich (LG Ansbach Rpfleger 98, 212 [LG Göttingen 02.12.1997 - 10 T 3/97]). Jede Vereinigung von Eigentum und Hypothek löst den Löschungsanspruch nach § 1179a für Gläubiger aus, denen eine gleich- oder nachrangige Hypothek zusteht und zwar auch dann, wenn das Rangverhältnis erst durch Rangrücktritt entstanden ist (§ 1179a IV); Gläubiger von Zwischenrechten sind hiervon nicht betroffen (Rambold Rpfleger 95, 284), auch wenn die entstehenden relativen Rangverhältnisse Auswirkungen auf die Verteilung eines Versteigerungserlöses haben können. Dass der Eigentümer die Vereinigung herbeiführen könnte, genügt nicht (Karlsr OLGRep 09, 123). Bei einer Gesamthypothek kann sich ein Löschungsanspruch auch für einzelne Belastungsgegenstände ergeben (BGH NJW 81, 1503 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80]).
Rn 5
Ausgenommen vom Löschungsanspruch ist die vorläufige Eigentümergrundschuld (§ 1179a II 1); hier kann der Löschungsanspruch erst geltend gemacht werden, wenn sicher ist, dass die Forderung nicht mehr entstehen kann, bei der Höchstbetragshypothek (§ 1190) also nur dann, wenn überhaupt keine Forderungen aus dem gesicherten Verhältnis mehr entstehen können. Ebenso ist vom Löschungsanspruch ausgenommen das Eigentümerrecht bei der Briefhypothek vor Briefübergabe (§ 1179a II 2), und zwar (anders als bei § 1179a II 1) in Übereinstimmung mit der Wertung des § 1196 III auch dann, wenn sicher ist, dass die Forderung nicht mehr entstehen kann (aA Lemke/Regenfus Rz 24).
Rn 6
Gänzlich unverständ...