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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1163 BGB – Eigentümerhypothek.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. 2Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

 

Rn 1

Da die Hypothek bereits durch Einigung und Eintragung im Grundbuch entsteht (§ 873), bedarf es der Regelung, wem sie bis zur Entstehung der Forderung und – bei der Briefhypothek – der Übergabe des Hypothekenbriefes zusteht; dies regelt § 1163 I 1, II. Anders als nach dem ZGB der früheren DDR erlischt die Hypothek aber auch nicht, wenn die Forderung erlischt, sondern geht auf den Eigentümer über (§ 1163 I 2). Ob es sich um eine Hypothek ohne Forderung handelt (dafür spricht die amtliche Überschrift) oder um eine Eigentümergrundschuld (so hM), spielt praktisch keine Rolle. Nach der Intention des historischen Gesetzgebers ermöglicht § 1163 dem Eigentümer die Verfügung über die Rangstelle einer einmal eingetragenen Hypothek, auch zur Beschaffung von Zwischenkredit (so immer noch HP/Rohe Rz 7). Diese Absicht ist heute aber durch §§ 1179a, 1179b bis zur Bedeutungslosigkeit relativiert. § 1163 ist zwar nach allgM zwingendes Recht, kann aber leicht umgangen werden (Rn 2).

 

Rn 2

Das Eigentümerrecht ist entweder ein vorläufiges (wenn die gesicherte Forderung bei Eintragung der Hypothek noch nicht entstanden ist) oder ein endgültiges (wenn die Forderung nicht mehr entstehen kann, § 1163 I 1) oder ein nachträgliches (wenn die Forderung erloschen ist, § 1177 I; hier handelt es sich zweifelsfrei um eine Grundschuld); zu seiner Löschung bedarf es nicht der Voreintragung des Eigentümers als Berechtigten; § 39 GBO ist ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1163 Eigentümerhypothek
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1163 Eigentümerhypothek

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