Rn 2
Sind sowohl Veräußerung als auch Entfernung vor Beschlagnahme erfolgt, dann erlischt die hypothekarische Haftung (I). Unter Veräußerung ist dabei die Übertragung des Eigentums zu verstehen; der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, insb eines Kaufvertrags ist nicht ausreichend (RG Warn 16, 282). Entspr Anwendung ist geboten, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne die mithaftenden Sachen veräußert. Entfernung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, nämlich das Wegschaffen der Gegenstände. Keine Entfernung ist das Wegschaffen zu einem nur vorübergehenden Zweck (wie § 1122 I letzter Hs), auch nicht eine Veräußerung an den Pächter, der die Sachen auf dem Grundstück belässt (LG Freiburg ZIP 82, 1368). Die Entfernung muss im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (BGH NJW 73, 997), kann aber auch vor ihr erfolgt sein. Beschlagnahme ist va die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 20, 21, 146, 148 ZVG) des Grundstücks, aber auch die Pfändung der mithaftenden Sachen in der Mobiliarzwangsvollstreckung, sofern sie wegen des dinglichen Anspruchs des Gläubigers durchgeführt wird.
Rn 3
Sind die Voraussetzungen des I erfüllt, erlischt die Haftung auch dann, wenn Veräußerung und Entfernung nicht iRd ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgten (Naumbg SeuffA 59, 82) und der Erwerber von der Hypothek wusste (Braunschw OLGR 26, 151).