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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

A. Ansprüche gegen Dritte.

 

Rn 1

Der Nießbraucher genießt Rechtsschutz wie ein Eigentümer in Bezug auf Herausgabe, §§ 985, 986, Nutzungen, §§ 987, 990 I, II, 991 I, 993 I, 988, oder Schadensersatz, §§ 991 II, 989, 990 I u II, 992. Andere Ansprüche können auf Besitzschutz, § 858 iVm § 1036, gerichtet sein, s.a. die petitorischen Ansprüche, § 1007 iVm § 1036; Schadensersatz, § 823, und Unterlassung, § 1004, können geltend gemacht werden. Keine Ansprüche bestehen ggü dem, der die Ausübung gepfändet hat (BGH Rpfleger 06, 331 [BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04]). Zur Erbenstellung § 1061 Rz 5.

 

Rn 2

Obwohl nicht angesprochen, gilt der Verweis auch für Gegenansprüche auf Verwendungsersatz, §§ 994 I, II, 995 ff.

B. Ansprüche gegen den Eigentümer.

 

Rn 3

Neben den Ansprüchen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis sowie aus den §§ 823, 1004 besteht nach richtiger Auffassung auch der Anspruch auf Besitzeinräumung nach § 985 (MüKo/Pohlmann § 1065 Rz 10). Die Konkurrenz der Regeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit den §§ 987 ff (allg zur Problematik: Prütting § 47 V) sollte dahin aufgelöst werden, dass das Vindikationsrecht anwendbar ist, aber inhaltlich begrenzt durch die Regeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses (MüKo/Pohlmann § 1065 Rz 11).

 

Rn 4

Die vorgenannten Regelungen finden auch Anwendung auf den Besteller, der nicht Eigentümer ist.

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