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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Ar ... / 4. Wechsel-, Scheck-, Eigenwechsel- und Wertpapierverpflichtungen (lit d).

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Rn 15

Die Ausnahme wertpapierrechtlicher Verpflichtungen entspricht der in Art 1 lit c EVÜ, ex Art 37 Nr 1 EGBGB.

 

Rn 16

Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind wertpapierrechtliche Verpflichtungen aus Wechseln (bills of exchange) – auch Eigenwechseln (promissory notes, vgl bereits Art 1 II c EVÜ; Staud/Magnus Art 1 Rz 64, ausf Anh I Art 1 Rz 3–20) – und Schecks (cheques) sowie aus der Handelbarkeit von anderen Inhaber- und Orderpapieren. Dabei ist Begriff der Handelbarkeit einheitlich auslegbar (MüKoIPR/Martiny Art 1 Rz 67; s eingehend Rauscher/von Hein Art 1 Rz 32–33). Er umfasst die im Interesse der Verkehrsfähigkeit besonders durch Abstraktheit und Formstrenge ausgestalteten Verpflichtungen (vgl BTDrs 10/504 S 84 zum ex Art 37 EGBGB). Ausgeschlossen sind deshalb die schuldrechtlichen Folgen aus der Übertragung durch Indossament oder durch Übergabe des Wertpapiers, zB gutgläubiger Erwerb des Anspruchs aus dem Papier und weitgehender Einwendungsausschluss (vgl BTDrs 10/504 S 84 zum ex Art 37 EGBGB; Staud/Magnus Art 1 Rz 69); im Übrigen besteht noch ein ›beachtlicher Auslegungsspielraum‹ (Staud/Magnus Art 1 Rz 71).

 

Rn 17

Hingegen ist nach der lex fori einschl des dort geltenden IPR zu entscheiden, ob ein Dokument als handelbares Papier einzuordnen ist (BTDrs 10/503/Giuliano zum EVÜ, 43; MüKoIPR/Martiny Art 1 Rz 67; Staud/Magnus Art 1 Rz 66; Dicey, Morris & Collins Rz 33–331: s.a. den Hinweis aaO 322 auf die unterschiedliche Qualifikation solcher Verträge durch die Mitgliedstaaten der EU). Nach deutschem Recht werden zB erfasst (vgl Staud/Magnus Art 1 Rz 68): (1) kaufmännische Orderpapiere iSv § 363 HGB, zB Konnossement (BGHZ 99, 207, 209f), Ladeschein, Lagerschein, soweit diese Papiere an Order ausgestellt sind; (2) Namensaktien iSv § 68 I AktG; (3) Inhaberschuldverschreibun...

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