Gesetzestext
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen [richtig: übergegangenen] Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift des § 94 betrifft einen Fall der Kostentrennung und damit eine Ausn des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Nach der Vorschrift des § 94 ist es möglich, bestimmte Kosten dem Kl auch dann aufzuerlegen, wenn er ganz oder tw obsiegt.
Entspr gilt die Vorschrift für einen Widerkläger oder auch für einen Beklagten, wenn er sich mit einer Aufrechnung aufgrund einer abgetretenen Forderung verteidigt.
B. Voraussetzungen.
I. Übergegangener Anspruch.
Rn 2
Der Kl muss einen Anspruch geltend gemacht haben, der auf ihn übergegangen ist, und zwar vor Erhebung der Klage (Musielak/Voit/Wolst § 94 Rz 2) Ein erst nach Klageerhebung erfolgter Anspruchsübergang wird von § 94 nicht erfasst (Anders/Gehle/Göertz ZPO § 94 Rz 2). Hier bietet § 93 die Möglichkeit, sofort Kosten befreiend anzuerkennen, sobald der Nachweis erbracht wird.
Auf die Art des Anspruchsübergangs kommt es nicht an. Unerheblich ist insoweit, ob dem Kl der Anspruch abgetreten wurde oder ob er aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf ihn übergegangen ist. Entspr anzuwenden ist die Vorschrift auf den Übergang der Prozessführungsbefugnis (Zö/Herget § 94 Rz 2), und zwar sowohl bei gewillkürter als auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (Musielak/Voit/Wolst § 94 Rz 2).
Unerheblich ist, um welche Art Anspruch es sich handelt. Daher gilt § 94 sowohl für vertragliche, dingliche, gesetzliche Ansprüche ua.
II. Fehlende Mitteilung oder fehlender Nachweis.
Rn 3
Erforderlich ist f...