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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 936 ZPO – Anwendung der Arrestvorschriften.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Arrest und einstweilige Verfügung weisen als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zwar Unterschiede auf. Ihre gemeinsame Funktion rechtfertigt es aber, ein einheitliches Rechtschutzverfahren zu konzipieren. Der Gesetzgeber hat daher das Verfahren einheitlich im Arrestrecht geregelt, worauf § 936 als Bezugsnorm verweist. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren notwendigen Besonderheiten sind in den §§ 937–944 im Einzelnen geregelt.

B. Anordnungsverfahren.

 

Rn 2

§ 916 I ist wegen §§ 935, 940 nicht anwendbar. § 916 II gilt dagegen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. § 917 I ist nicht anwendbar, weil der Verfügungsgrund in den §§ 935, 940 im Einzelnen geregelt ist. § 917 II ist als Ergänzung der §§ 935, 940 anwendbar. § 918 gilt im Hinblick auf die speziellere Regelung des § 940 nicht. § 919 ist nicht anwendbar, weil §§ 937, 942 abschließende Zuständigkeitsregelungen aufweisen. Für Antrag und Glaubhaftmachung gilt § 920 entspr. § 921 gilt entspr, bzgl des Absehens von einer mündlichen Verhandlung hat § 937 nur scheinbar Vorrang. § 922 gilt. Hinsichtlich § 923 geht § 939 als Sondervorschrift vor.

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 3

§ 924 ist anwendbar; für die einstweilige Verfügung nach § 942 gibt es keinen Widerspruch, sondern nur das dort geregelte Rechtfertigungsverfahren vor dem Gericht der Hauptsache. § 925 I gilt; § 925 II wird durch § 939 modifiziert. § 926 findet Anwendung; bei presserechtlichen Gegendarstellungen findet aber nach den meisten länderrechtlichen Regelungen kein Hauptsacheverfahren statt, anders nur § 10 III BayPresseG und § 10 IV HessPre...

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