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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung regelt als Grundnorm des einstweiligen Verfügungsrechts die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsverfügung. Gleichen Rang hat § 940, der sich mit den Anforderungen einer Regelungsverfügung befasst (§ 940 Rn 2). Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind geboten, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

B. Verfügungsgesuch.

 

Rn 2

Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Arrestgesuch (§ 920 Rn 2). Die Parteien werden üblicherweise als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet, für das Urteilsverfahren ist die Bezeichnung Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter gebräuchlich. Im Verfügungsgesuch hat der Antragsteller Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sind die für das Arrestverfahren maßgeblichen Grundsätze (§ 920 Rn 5–6) zu beachten.

C. Verfügungsanspruch.

 

Rn 3

Verfügungsanspruch ist jener Anspruch, den der Verfügungsgläubiger im Hauptsacheverfahren geltend machen will und der im Verfügungsverfahren gesichert werden soll (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 5). Es muss sich mithin um einen Individualanspruch handeln, dessen Durchsetzung in einem Hauptsacheprozess möglich ist. Hierunter fallen alle Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. In Betracht kommen bspw Ansprüche aus Vermieterpfandrecht (Celle NJW-RR 87, 447), auf Eintragung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 648 BGB (Celle BauR 03, 1439; Hamm NJW-RR 04, 379), auf Herausgabe, Leistung oder Vorlegung von Sachen (LG Bremen MDR 89, 1111), auf Unterlassung der Entfernung von zum Haftungsverband gehörigem Grundstückszubehör (Köln NJW-RR 87, 751, 753) oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine bewegliche Sache oder ein Grundstück (KG OLGR 05, 642).

D. Verfügungsgrund.

I. Einzelne Verfügungsgründe.

 

Rn 4

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Erlass der einstweiligen Verfügung für den Verfügungsgläubiger eilbedürftig ist, weil ohne Sofortmaßnahme der Verfügungsanspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Als besondere Ausformulierung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bezeichnet der Verfügungsgrund das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers für das summarische Verfahren. Eine Eilbedürftigkeit bzw Dringlichkeit idS kommt bspw in Betracht bei drohender Verarbeitung, Verschlechterung, Zerstörung, Veräußerung oder sonstigem Beiseiteschaffen einer herauszugebenden Sache (Köln ZInsO 00, 296; Musielak/Voit/Huber Rz 13), Wegschaffen von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen (Celle NJW-RR 87, 447; Stuttg NJW-RR 97, 521) oder bei Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung (Musielak/Voit/Huber Rz 13). Das überlange Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes kann eine ursprünglich bestehende Dringlichkeit beseitigen; maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Selbstwiderlegung: Ddorf NJW-RR 00, 825, 826 [Bauwerkvertragsrecht]; KG NJW-RR 01, 1201, 1202 [KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00] [Urheberrecht]; Hambg NJW-RR 02, 550 [OLG Hamburg 26.04.2001 - 3 U 268/00] [Medienrecht]; Bremen MDR 04, 50, 51 [Mietrecht, Zuwarten von vier Monaten]; Hamm NJW-RR 07, 108, 109 [Wettbewerbsrecht, vgl auch nachstehend Rn 10]; Stuttg NZBau 10, 639, 640 [OLG Stuttgart 11.08.2010 - 4 U 106/10] [Urheberrecht, max drei Monate]; Celle MDR 09, 347 [Zulassung zu einer Schützenfestveranstaltung, Zuwarten von dreieinhalb Monaten]). Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dient nicht als Ersatz des Hauptsacheverfahrens. Deshalb steht das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung der Annahme eines Verfügungsgrundes erst recht entgegen (KG ZMR 14, 466). Die Eilbedürftigkeit geht nicht verloren, wenn sich der Antragsteller zunächst um eine außergerichtliche Erledigung der Streitigkeit bemüht (Frankf ZUM 13, 892 [OLG Frankfurt am Main 30.04.2013 - 16 W 21/13]). Wird das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vom Antragsteller zögerlich betrieben, kann gleichfalls die Dringlichkeit entfallen (BGH GRUR 17, 1017 [BGH 11.07.2017 - X ZB 2/17] Rz 85).

II. Gesetzliche Dringlichkeitsvermutung.

 

Rn 5

Für bestimmte Fallgruppen wird eine Gefährdung von Gesetzes wegen angenommen, weshalb eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nicht erforderlich ist. Hierzu gehören bspw § 650d, § 885 I, 899 II, § 1615o III BGB, § 12 I UWG sowie §§ 2, 5 UKlaG. Die dort enthaltene Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich, wie etwa im Falle der Selbstwiderlegung, wenn der Gläubiger mit seiner Antragstellung zu lange zuwartet (KG NJW-RR 01, 1201, 1202 [KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00]) oder das Verfahren zögerlich betreibt (BGH GRUR 17, 1017 [BGH 11.07.2017 - X ZB 2/17] Rz 85; KG GE 22, 468). Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundb...

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