Gesetzestext
1Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
A. Normzweck und Systematik.
Rn 1
§ 910 regelt die Geltung des Kontopfändungsschutzes bei der Verwaltungsvollstreckung. Dabei besitzt die Vorschrift va eine klarstellende Funktion. Einerseits werden dadurch für die betroffenen Verwaltungen ihre Aufgaben und ihre Befugnisse im Gefüge des Kontopfändungsschutzes verdeutlicht. Dadurch wird die Pflicht der Vollstreckungsbehörden betont, den Kontopfändungsschutz zu beachten. Andererseits wird für den Schuldner Transparenz über seine Rechtsstellung geschaffen.
Rn 2
§ 910 S 1 betont die Bindung der Vollstreckungsbehörden an den Kontopfändungsschutz bei einer Vollstreckung nach Bundesrecht. S 2 normiert die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden. Danach tritt die Vollstreckungsbehörde prinzipiell an die Stelle des Vollstreckungsgerichts, ausgenommen in den dort bestimmten Konstellationen. Soweit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Unpfändbarkeit nach § 907 angeordnet ist, beruht die Norm auf § 309 III 1 AO.
B. Anwendbarkeit bei der Verwaltungsvollstreckung, S 1.
Rn 3
Bei einer Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht ist die Vollstreckungsbehörde an die Regelungen der §§ 850k, 850l, 899 ff gebunden. Die Beschränkung auf eine bundesrechtlich erfolgende Zwangsvollstreckung erfolgt lediglich aus kompetenziellen Gründen. In der Sache ist es weiterhin geboten, auch bei einer Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht den Kontopfändungsschutz iErg gleichermaßen zu gewähren (BTDrs 19/19850, 46).
C. Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden, S 2.
Rn 4
Im Regelfall hat die Verwal...