Gesetzestext
1Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. 2Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. 3Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 4Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
A. Allgemeines.
Rn 1
Wenn im Termin ein Widerspruch nicht erhoben wird, dann wird der festgestellte Plan ausgeführt. Der Widerspruch ist spezieller Rechtsbehelf gg den Teilungsplan. Damit kann sowohl die Behauptung, dem Gläubiger stünde ein besseres Recht zu, als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Aufstellung des Termins gerügt werden (Wieczorek/Schütze/Storz Rz 10; aA ThoPu/Hüßtege Rz 3, nur Einwendungen materieller Art). In Frage kommt die Rüge der Nichtberücksichtigung (str; MüKoZPO/Eickmann Rz 2) des eigenen Rechtes oder seines Ranges. Ebenso die Berücksichtigung eines anderen Gläubigers oder seines Ranges. Ebenso führt der Widerspruch eines Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren zur Anwendung der Vorschriften nach §§ 876 ff (§ 115 ZVG).
B. Verfahren bei Widerspruch gegen den Teilungsplan.
Rn 2
Wird im Termin ein Widerspruch gg den Teilungsplan erhoben, so ist die Planausführung gehindert.
I. Widerspruchsberechtigung.
Rn 3
Widerspruchsberechtigt ist jeder Gläubiger, dessen Recht durch die Zuteilung ganz oder tw verdrängt wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass nach den vorgelegten Unterlagen dem widersprechenden Gläubiger ein Pfandrecht tatsächlich zusteht (Zö/Seibel Rz 3). Dritte sind nicht widerspruchsberechtigt, sie sind darauf verwiesen, ggf ihre Rechte mit den Klagen nach § 771 oder § 805 geltend zu machen. Der Schuldner ist nicht widerspruchsberechtigt, er kann ledig...