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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 872 ZPO – Voraussetzungen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

A. Zweck.

 

Rn 1

Das Verfahren soll eine gerichtliche Möglichkeit geben, die Verteilung von Geldbeträgen zu klären, wenn nach einer erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahme hierüber Streit zwischen beteiligten Gläubigern besteht, oder wenn der hinterlegte Betrag für alle Gläubiger nicht ausreicht. Im Hinblick auf das Prioritätsprinzip in der Zwangsvollstreckung mag der Anwendungsbereich zunächst eng erscheinen, allerdings gibt es verschiedene Teilgebiete, in denen ein Verteilungsverfahren in Frage kommt:

B. Fälle.

 

Rn 2

Ein Drittschuldner hat Zweifel über die Rangfolge der Gläubiger bei Pfändung einer Forderung. Er hinterlegt und die hinterlegte Summe reicht zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus.

  • Der Gerichtsvollzieher hat eine mehrfach gepfändete Sache versteigert, die Gläubiger können sich über ihre Rangfolge nicht einigen und der Gerichtsvollzieher hinterlegt gem § 827.
  • Bei Pfändung eines Herausgabeanspruchs durch mehrere Gläubiger.

Nach dem Zwangsversteigerungs- und dem Zwangsverwaltungsverfahren sind jeweils die Verteilungsverfahren im ZVG gesondert geregelt, wobei allerdings § 115 ZVG für das Verfahren nach Widerspruch auf die ZPO verweist. Ansonsten bestehen grundlegende Unterschiede zum Verteilungsverfahren nach § 872 ff. Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren sind an der Verteilung des Erlöses nicht nur die Vollstreckungsgläubiger, sondern alle Beteiligten und auch der Schuldner beteiligt, da die Zuteilung sich nach dem Rang des Grundbuches richtet und so auch Gläubiger eine Zuteilung erhalten können, die überhaupt keine Anmeldung im Verfahren getätigt haben, wenn ihr Recht sich au...

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Zivilprozessordnung / § 872 Voraussetzungen
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Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

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