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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 854 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. 2Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.

(2) 1Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. 2Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.

(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 854 normiert, wie bei der mehrfachen Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung einer beweglichen körperlichen Sache zu verfahren ist und knüpft damit zunächst an § 847 an. Im Unterschied zur Pfändung beweglicher Sachen ist eine Anschlusspfändung ausgeschlossen. Für jeden Gläubiger wird durch einen nach den allgemeinen Regeln ergehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt. Die Vorschrift schützt den Drittschuldner vor den Unsicherheiten mehrfacher Pfändungen durch eine Leistung an den falschen Gläubiger und schreibt da...

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