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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850f ZPO – Änd ... / b) Erwerbsfähiger Schuldner.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 13

Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (vgl LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Als Basisbedarf ist zunächst der Regelbedarf nach Stufe 1 für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person von EUR 563,– anzusetzen. Kosten für (Mobil-)Telefon, Internet, Kabelfernsehen und GEZ müssen aus diesem Betrag finanziert werden (vgl LG Braunschweig ZInsO 11, 1268, 1269). Im Regelsatz sind die Kosten für einen Telefonanschluss als Anteil für Telekommunikation enthalten. Der Betrag ist nicht um die GEZ-Gebühren zu erhöhen. Bürgergeldempfänger und andere Sozialleistungsempfänger können sich zwar auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, was nicht auf Vollstreckungsschuldner zutrifft. Der Regelsatz enthält aber einen Anteil für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, aus dem die Rundfunkgebühren bezahlt werden können. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem § 24 SGB II ist unanwendbar (vgl Zö/Herget § 850f Rz 2c). Als Element des untersten Netzes der sozialen Sicherung darf in die Regelleistung nicht durch Zwangsvollstreckung eingegriffen werden. Auch der darin enthaltene Ansparanteil darf nicht dem Pfändungszugriff ausgesetzt sein (BGH WM 11, 76 Rz 13 ff, zu Abs 2). Eine Herabsetzung darf lediglich bei einem nach den §§ 11–11b SGB II anrechenbaren Einkommen erfolgen (dazu Ahrens/Berg InsbürO 23, 416; Keller/Schrandt HdB ZVR, Kap 3 Rz 692). Der Empfänger ist frei, den als Teil des Existenzminimums festgestellten Betrag zur Deckung seiner Bedarfe eigenverantwortlich zu verwenden. Da die Leistungsberechtigten nach § 20 I 4 Hs 1 SGB II eigenverantwortlich über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedars erbrachten Leistungen entscheiden, dürfen unterbliebene Ausgaben nicht abgezogen werden. ...

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