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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850c ZPO – Pfä ... / a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 12

Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 LPartG, einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, oder einem Elternteil nach den §§ 1615l, 1615n BGB iRe gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. Im Verhältnis zwischen Eheleuten trifft die Verpflichtung grds jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und der des anderen (BAG ZIP 83, 1247, 1249; BGH NJW 12, 393 Rz 9). Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn dieser aufgrund beiderseitiger Verständigung gem § 1360 S 1 BGB angemessen zum Familienunterhalt beiträgt. Wenn die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grds von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen, durch welche die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden (BGH NJW 12, 393 Rz 9). Eine zu berücksichtigende Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Schuldner im familienrechtlichen Wechselmodell die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes nur jede zweite Woche übernimmt. Unschädlich ist, wenn die gesetzliche Pflicht vertraglich ausgestaltet wird (Frankf Rpfleger 80, 198). Die Unterhaltspflicht besteht grds auch ggü volljährigen Kindern (nach AG Oranienburg JurBüro 15, 270, soll den Schuldner insoweit die Darlegungslast treffen). Der Drittschuldner muss ermitteln, welche Unterhaltspflichten des Schuldners bestehen (Brandbg JurBüro 21, 383).

 

Rn 13

Unbeachtlich sind allein vertraglich begründete oder freiwillig...

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