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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802i ZPO – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Gesetzestext

 

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

A. Bedeutung und Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners im Wesentlichen entspr § 902 aF. Für das Verfahren wird vielfach auf § 802f verwiesen.

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Verlangen des Schuldners und Verfahren (Abs 1).

 

Rn 2

Sobald der Schuldner es verlangt, ist ihm unverzüglich die Vermögensauskunft abzunehmen, selbst wenn er dies anlässlich seiner Verhaftung verlangt. In letztem Fall ist die Verhaftung nicht mehr erforderlich. In der Regel wird die Vermögensauskunft ansonsten sogleich vor Ort in der Haft abgenommen. Von einem schuldhaften Zögern ist aber noch nicht auszugehen, wenn der Gerichtsvollzieher kurzzeitig verhindert ist, wenn Nacht oder Feiertag ist oder ein notwendiger Dolmetscher nicht kurzzeitig gewährleistet werden kann (Musielak/Voit/Voit § 802i Rz 4). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts am Haftort (BTDrs 16/10069, 28) oder – falls der Schuldner noch nicht in die Vollzugsanstalt gebracht wurde – der verhaftende Gerichtsvollzieher. Abs 1 begründet indes keine originäre Zuständigkeit, sodass der Gerichtsvollzi...

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Zivilprozessordnung / § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Zivilprozessordnung / § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

  (1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7[1] [Bis 18.07.2024: § 802f Abs. 5] ...

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