Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 802c ZPO – Vermö ... / D. Sonstige Hinweise zur Prozesssituation.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 28

Besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft unvollständig ist, kann ein Termin zu ihrer Vervollständigung beantragt und anberaumt werden (Schilken Rpfleger 06, 629, 633; § 802d steht dem nicht entgegen, BTDrs 16/10069, 26). Diese Verpflichtung zur Nachbesserung besteht, wenn ›ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis‹ vorliegt, das dem Gläubiger keinen Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte ermöglicht (BGH NJW-RR 17, 896; MietRB 17, 10 mwN; DGVZ 16, 155; JurBüro 04, 556). Ob der Schuldner versehentlich oder absichtlich unvollständige Angaben gemacht hat, dürfte keine Rolle spielen (aA wohl AG Ellwangen DGVZ 16, 79). Nur bei absichtlichen Falschangaben kommen aber eine vorzeitige Pflicht zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft und eine Strafbarkeit nach § 156 StGB (›falsche Versicherung an Eides statt‹) in Betracht. Entscheidend für die Nachbesserungspflicht ist immer, dass das Verzeichnis selbst den Nachbesserungsbedarf ergibt – etwa weil Angaben zu einer Forderung keine Daten zu ihrem Schuldner enthalten (vgl AG Bremen JurBüro 18, 175; AG Chemnitz JurBüro 16, 440) oder Ausgaben und Einnahmen nicht widerspruchsfrei in ein Verhältnis gestellt werden können (vgl AG Wuppertal JurBüro 16, 274). Alternativ muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass das Verzeichnis falsch ausgefüllt wurde. Es handelt sich bei der Nachbesserung insofern um das Fortbestehen des alten Verfahrens (BGH DGVZ 08, 124), so dass etwa die Zuständigkeit bestehen bleibt und die Voraussetzungen (o Rn 2–7) nicht erneut geprüft werden müssen. Der Gläubiger kann also beim Gerichtsvollzieher direkt beantragen, den Schuldner zur Nachbesserung zu laden. Voraussetzung ist neben der erkennbaren Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    834
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    336
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    287
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    247
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    219
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    193
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    140
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    129
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    120
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    120
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    120
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    119
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    118
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    110
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    109
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Raus aus der Bubble
Raus aus der Bubble
Bild: Haufe Shop

Wir leben in einer Zeit der Polykrisen und Spaltung. Dominique Trott analysiert die Spaltung in Gesellschaft, Politik und Unternehmen und ruft zum Dialog auf. Ihr Buch verbindet Analyse mit praktischen Ansätzen, um Empathie zu fördern, Brücken zu bauen und Demokratie im Alltag zu stärken.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren