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Eine wirksame Erteilung setzt auch auf Seiten des Bevollmächtigten Prozessfähigkeit voraus (§§ 51 ff), denn sonst liefe sie ins Leere. Dessen Postulationsfähigkeit ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 95, 1841; BayObLG FamRZ 86, 597, 598). Die Prozesshandlungen eines solchen Bevollmächtigten sind – soweit Postulationsfähigkeit gefordert ist – allerdings unwirksam. Wird eine Anwaltssozietät bevollmächtigt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Vollmacht auf alle Sozien oder nur auf den das Mandat entgegennehmenden Rechtsanwalt erstrecken soll (BGH NJW 00, 1333, 1334; 11, 2301). Im Zweifel wird der Parteiwille darauf gerichtet sein, die Vollmacht den Personen zu erteilen, mit denen auch der Anwaltsvertrag zustande kommt (BGH NJW 94, 257; NJW 95, 1841). Ein Einzelauftrag dürfte anzunehmen sein, wenn ein Sozietätsmitglied als Notanwalt oder im Verfahren der Prozesskostenhilfe beigeordnet und entspr der Beiordnung von der Partei beauftragt wird (BGHZ 56, 355, 361; NJW 91, 2294), wenngleich auch in diesen Fällen das Mandat der Sozietät erteilt worden sein kann (Köln MDR 93, 114 [OLG München 04.06.1992 - 6 U 5096/91]). Bei einem sich zeitlich unmittelbar anschließenden Folgemandat wird das Mandat idR der gleichen Person wie das Vorläufermandat erteilt werden (BGH NJW 11, 2301, 2303 Rz 16). Dies gilt nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht auch bei einer Scheinsozietät (BGH NJW 00, 1333, 1334). Sind nicht alle Mitglieder der Sozietät Rechtsanwälte und betrifft der erteilte Auftrag in erster Linie Rechtsbesorgungen, erstreckt sich der Auftrag idR nicht auf die nicht anwaltlichen Mitglieder (BGH NJW 00, 1333, 1334 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 117/99]). Etwas anderes gilt im Rahmen der gemischten Sozietäten nach § 59a BRAO (BGH NJW 11, 2301 [...