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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 797 ZPO – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.

notariellen Urkunden von

a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.

notariellen Urkunden von

a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.

notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,

a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) 1Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.

2Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

A. Normzweck, Abgrenzung.

 

Rn 1

§ 797 bezieht sich auf vollstreckbare Urkunden des § 794 I Nr 5 und auf notariell vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche nach § 796c, nicht dagegen auf solche des § 796b. Prozessvergleiche sind nicht gerichtliche Urkunden iSd § 797 (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 143; aA RGZ 21, 345, 347 ff; 35, 395, 397, 398; München NJW 61, 2265, 2266 [OLG München 13.04.1961 - 1 U 545/61]). § 797 ist auf vollstreckbare Urkunden des FamFG anzuwenden. Gemäß § 86 I Nr 3 FamFG findet die Vollstreckung aus weiteren Vollstreckungstiteln iSd § 794 statt, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können; hiervon umfasst sind auch vollstreckbare Urkunden iSd § 794 I Nr 5. Auf ausl vollstreckbare Urkunden ist § 797 nicht anzuwenden (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG nicht (Ddorf WRP 15, 71 [OLG Düsseldorf 28.10.2014 - I-20 U 159/13]; München WRP 15, 646, 647 [OLG München 05.03.2015 - 34 AR 35/15]; MüKoZPO/Gruber § 887 Rz 25).

 

Rn 2

Bei vollstreckbaren Urkunden richtet sich die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausschl nach der ZPO, § 52 BeurkG. Dies betrifft auch Urkunden, die außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, so vor den Arbeitsgerichten, errichtet worden sind.

B. Anwendungsbereich.

I. Gerichtliche Urkunden.

1. Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung, Verfahren, Rechtsmittel.

 

Rn 3

Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird gem § 797 I von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, welches die Urkunde verwahrt. In den Fällen der qualifizierten Klausel nach den § 726 ff ist anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftstelle gem § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Lehnt ein Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ab, kann der Gläubiger dagegen Beschwerde nach §§ 1 II, 54 BeurkG erheben, nicht dagegen nach erfolgter Erinnerung die sofortige Beschwerde gem § 573 II bei Verweigerung der Klausel durch den Urkundsbeamten bzw die sofortige Beschwerde gem § 11 I RPflG iVm § 567 bei Verweigerung durch den Rechtspfleger. § 54 I BeurkG ist ggü §§ 573 II, 567 I die speziellere Norm (so MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 37). Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten ist mit der Erinnerung zunächst das Gericht entspr § 573 I anzurufen. Sowohl der Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger können der Beschwerde abhelfen, § 572 I. Geschieht dies nicht, ist für die Entscheidung über die Beschwerde das LG zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat, § 54 II BeurkG. Für das Beschwerdeverfahren gelten gem § 54 II 1 BeurkG die Vorschriften des FamFG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet unter den Voraussetzungen des § 70 I FamFG die Rechtsbeschwerde statt.

 

Rn 4

Wird die Klausel erteilt, kann der Schuldner nach § 732 vorgehen; sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, steht ihm auch die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 768 zur Verfügung. Zuständig für die Entscheidung über die Klauselerinnerung ist das AG, welches die Urkunde verwahrt, § 797 III iVm § 797 I. Gege...

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