Gesetzestext
A. Spezialregelungen.
I. §§ 795a–800, 1079–1086, 1093–1096, 1107–1117.
Rn 1
Gemäß § 795 S 1 findet aus den Titeln des § 794 die Zwangsvollstreckung wie aus Urteilen statt. Die §§ 724–793 sind entspr anzuwenden, soweit nicht in den genannten Vorschriften Spezialregelungen enthalten sind.
Rn 2
Für Prozessvergleiche des § 794 I Nr 1 gilt als Spezialregelung § 795b; auf Vergleiche, die vor Gütestellen abgeschlossen werden, findet § 797a Anwendung; eine spezielle Regelung des Räumungsvergleichs enthält § 794a. Für Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 794 I Nr 2 gelten die §§ 795a, 798. Für beschwerdefähige Entscheidungen nach § 794 I Nr 3 existieren Sonderregelungen nicht. Eine Sonderregelung für VB des § 794 I Nr 4 enthält § 796. Schiedssprüche nach § 794 I Nr 4a unterliegen § 1060, Schiedsvergleiche § 1053. Auf vollstreckbare Anwaltsvergleiche des § 794 I Nr 4b sind die §§ 796a, 796b, 796c, 797 und § 798 anzuwenden. Vollstreckbare Urkunden unterfallen den §§ 797, 798. Für vollstreckbare Urkunden über dingliche Rechte enthalten ua die §§ 799, 799a, 800, 800a und § 99 I LuftfzRG Sonderregelungen.
II. § 767 II.
Rn 3
Die Spezialvorschriften sind zT auch auf Titel anzuwenden, auf die sie sich nicht ausdrücklich beziehen. So enthält nur § 796 II für VB die Bestimmung, dass die Präklusionsvorschrift des § 767 II anwendbar ist; für gerichtliche und notarielle Urkunden ebenso für Anwaltsvergleiche nach § 796c bestimmt § 797 IV iVm § 797 VI die Nichtanwendbarkeit des § 767 II. § 767 II gilt jedoch in sämtlichen Fällen nicht, in denen ein der Rechtskraft fähiger Titel nicht ergeht oder eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat (vgl § 767 Rn 38 ff); iÜ ist § 767 II anwendbar. Soweit § 767 II nicht anzuwenden ist, ermöglichen auch rechtshindernde Einreden die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Rn 27).
III. § 795 S 2.
Rn 4
Nach § 795 S 2 ist auf die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Vorschrift des § 720a über die Sicherungsvollstreckung entspr anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
B. Titel gem § 794 I 6–9.
Rn 5
Bei Vollstreckung der in § 794 I 6–9 aufgeführten Titel gelten vorrangig die Vorschriften der EU-Verordnungen. Die ZPO-Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gelten nur sekundär.
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