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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vollstreckungsabwehrklage ist prozessuale Gestaltungsklage. Sie ist allein auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit gerichtet (BGHZ 176, 35, 40). Unter Aufrechterhaltung des Titels soll Umständen Rechnung getragen werden, welche die Vollstreckung nachträglich vernichten oder hemmen können. Mit der Vollstreckungsabwehrklage soll damit nicht der titulierte Anspruch selbst beseitigt werden; ebenso wenig kann mit der Klage nach § 767 gegen die Unzulässigkeit bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen vorgegangen werden (BGHZ 22, 54, 56; WM 08, 1806, 1807).

B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Anwendbarkeit.

 

Rn 2

Die Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage gelten nicht nur für Urt, sondern gem § 795 auch für die in § 794 I erwähnten Schuldtitel (BGH Urt v 8.11.22 – VI ZR 379/21 Rz 11, juris = MDR 23, 395); bei einzelnen Schuldtiteln des § 794 I entfällt § 767 II. Gemäß § 95 I, II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v 22.12.08 gelten die Vorschriften der ZPO, soweit nicht das FamFG ausdrücklich im Einzelfall andere Regelungen enthält, somit auch § 767 für nach diesem Gesetz erlassene Beschlüsse, soweit diese wegen der dort aufgezeigten Aussprüche vollstreckbar sind.

 

Rn 3

Nicht statthaft ist die Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 37). Hier gehen die Vorschriften über die Aufhebung des Titels wegen veränderter Umstände, nämlich die §§ 927, 936, vor. Ausgenommen ist die Leistungsverfügung (BGHZ 24, 269, 273). Nicht anwendbar ist § 767 auch im Justizbeitreibungsverfahren (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 38). Bei Rechtsstreitigkeiten, die das WEG betreffen, handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iSv § 13 GVG; auf das Verfahren sind daher die zivilprozessualen Vorschriften, damit auch § 767, anzuwenden; zuständig sind die Wohnungseigentumsgerichte (BGH NJW 09, 1282, 1283 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08]). Auf den Teilungsplan nach § 115 III ZVG, ebenso die Zuschlagsbeschlüsse nach §§ 93 I, 132 II ZVG, ist § 767 anzuwenden. § 767 gilt für die Feststellung zur Insolvenztabelle gem § 178 III InsO sowie rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne gem § 257 I InsO (BGHZ 113, 381, 383 f; NJW 14, 2045, 2046). Die Vollstreckungsgegenklage kann sich gem § 14 AVAG gegen die Vollstreckbarkeit ausl Titel richten. § 767 ist weiter bei Urt in Adhäsionsverfahren gem § 406b StPO anzuwenden (Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).

 

Rn 4

Die Vollstreckungsgegenklage ist nur ggü einem zumindest der äußeren Form nach zur Vollstreckung geeigneten und damit vollstreckungsfähigen Titel zulässig. In Betracht kommen Urt auf Leistung einschl Unterlassung oder Duldung und Urt nach § 722. Nicht kann sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen Feststellungs- oder Gestaltungsurteile richten; diese sind nicht vollstreckungsfähig.

II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Titel aus formellen Gründen unwirksam, hat der Schuldner im Weg der Klauselerinnerung nach § 732 vorzugehen. Nach früherer Auffassung schloss die Unwirksamkeit des Titels die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage aus (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 65). Nach nunmehriger Rspr steht die Möglichkeit einer Klauselerinnerung der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein formell vollstreckungsfähiger Titel vorliegt und dieser aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist oder ob formelle Mängel des Titels vorliegen (BGHZ 92, 347, 348; 118, 229, 235; NJW-RR 07, 1724, 1725).

 

Rn 6

Die Unwirksamkeit kann mit einer weiteren Klage – Feststellungsklage gem § 256 oder prozessualer Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767, der sog Titel-Gegenklage – geltend gemacht werden (BGHZ 118, 229, 236; WM 12, 454, 455 f; WM 18, 1932 Rz 9). Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungstitel nicht erkennen lässt, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat und der Titel somit nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. § 767 II und III sind a...

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