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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 726 ZPO – Voll ... / 2. Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Inge Hanewinkel
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Rn 7

Soweit der Gläubiger eine Tatsache nach § 726 I zu beweisen hat, muss er das durch öffentliche (§§ 415 ff) oder öffentlich beglaubigte Urkunden tun (§§ 129 BGB, 40 BeurkG), die sich gerade auf den zu beweisenden Umstand beziehen. Die Beschränkung der Beweismittel erklärt sich aus Interesse an der beschleunigten Durchsetzung des titulierten Anspruchs (Dieckmann BWNotZ 09, 144, 150). Es besteht die Pflicht zur Vorlage der Urkunden, wenn sie bei Gericht noch nicht vorhanden sind. Sonst genügt bloße Bezugnahme. IdR genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift. Nach § 435 kann aber auch die Einreichung des Originals verlangt werden (Musielak/Voit/Lackmann § 726 Rz 5). Zeugen- und Sachverständigenbeweis sind dagegen nicht zulässig und können daher nicht Gegenstand einer wirksamen Parteivereinbarung in einem Prozessvergleich oder einer notariellen Urkunde sein (str; LG Mannheim Rpfleger 82, 72; aA Stuttg NJW-RR 86, 549). Allerdings können die Parteien in einer Unterwerfungserklärung rechtswirksam vereinbaren, dass der Gläubiger vom Nachweis bestimmter Tatsachen als Vollstreckungsvoraussetzung entbunden sein soll (zum Nachweisverzicht BGH NJW-RR 06, 567; München Rpfleger 17, 23 [OLG München 23.06.2016 - 34 Wx 189/16]; Everts DNotZ 13, 730, 734; Böttcher NJW 10, 1647, 1650). Außerdem gibt es Fälle, in denen der Urkundennachweis nicht erforderlich ist, so bei einer offenkundigen (§§ 291, 727 II analog; München ZEV 14, 367) oder ausdrücklich zugestandenen (§ 288) Tatsache (BGH JurBüro 09, 163), vorausgesetzt der alte Gläubiger hat der Klauselerteilung an den Rechtsnachfolger zugestimmt. Ein bloßes Nichtbestreiten der Tatsache ist dagegen kein Äquivalent für den strengen Urkundsbeweis, auch wenn der Schuldner nicht nach § 138 I erklärungspflichtig ist (BGH NJOZ 05, 3307, 3308 f; NJW-RR 05, 1716 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 16/05]; Münzberg NJW 92, 201 mwN). Der Urkundennachweis entfällt schließlich für das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach §§ 33 II 3 SGB II, 94 III 2 SGB XII (Stuttg FamRZ 08, 290). Ist dem Gläubiger der Urkundsbeweis nicht möglich, muss er sich diese entweder nach § 792 beschaffen oder mit der Klage nach § 731 vorgehen (LG Hambg ZMR 15, 905). Hat er ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urt nach dieser Vorschrift erstritten, wird die Klausel nach § 724 erteilt.

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