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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. 2Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

A. Ratio.

 

Rn 1

Die Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. So ist nach § 724 I neben dem Titel auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich. Nur zusammen mit dieser begründet der Titel den sog Vollstreckungsanspruch, der sich einerseits auf ein unmittelbares Aktivwerden der Vollstreckungsorgane richtet und andererseits dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, die Zwangsvollstreckung zu dulden. Erteilt wird die vollstreckbare, dh mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils nicht von Organen des Vollstreckungs-, sondern des Erkenntnisverfahrens. Das Original des Titels bleibt beim ausstellenden Organ. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird er durch die mit der Klausel versehene beglaubigte Abschrift ersetzt (Musielak/Voit/Lackmann § 724 Rz 2; zum Begriff der Ausfertigung s § 317). Diese möglicherweise wenig effektiv scheinende Bescheinigung der Existenz und der Vollstreckbarkeit des Titels (ThoPu/Seiler § 724 Rz 3) bedeutet eine nicht unerhebliche Entlastung für die Vollstreckungsorgane, insb für den Gerichtsvollzieher, der im Interesse eines raschen Fortgangs der Vollstreckung grds keine Entscheidungen treffen muss, die die Kenntnis der Urteilsgründe oder der Verfahrensakten voraussetzt (MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 2). Des Weiteren ermöglicht die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eine einheitliche Beurteilung der zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen durch eine ausschließlich dazu berufene zentrale Stelle (BGH NJW 92, 3096, 3098 [BGH 04.06.1992 - IX ZR 149/91]). Entscheidungsdivergenzen zwischen verschiedenen, für einzelne Vollstreckungshandlungen zuständigen Organen werden so möglichst vermieden.

 

Rn 2

Das Klauselverfahren gehört daher systematisch viel eher zum Erkenntnisals zum Vollstreckungsverfahren (BGH MDR 76, 837, 838; Klauselerteilung als die Vollstreckung vorbereitender Akt). Auf der Klausel beruht das gesamte Vollstreckungsverfahren. Darum muss die sie enthaltende vollstreckbare Ausfertigung vor der Einleitung der Vollstreckung dem Vollstreckungsorgan auch vorgelegt werden, damit deutlich wird, dass der Gläubiger über eine solche verfügt (Köln NJW-RR 00, 1580). Die Vollstreckungsorgane dürfen freilich weder die formelle Ordnungsmäßigkeit noch die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsklausel prüfen und in Frage stellen (Jaspersen Rpfleger 95, 4), wohl aber die Erforderlichkeit ihrer Erteilung (Hamm FamRZ 81, 199, 200), ihr Fehlen wegen Nichtigkeit (Musielak/Voit/Lackmann § 724 Rz 2) sowie aus praktischen Gründen die Bestimmtheit des Titels (KG NJW-RR 98, 424; aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 4: Rüge allein auf Grundlage von § 732, nicht nach § 766) und dessen grundsätzliche Vollstreckbarkeit (BGH NJW-RR 06, 217, 218 [BGH 04.10.2005 - VII ZB 21/05]; aA Hamm Rpfleger 89, 466; MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 4). Grds sind sie jedoch an die erteilte Vollstreckungsklausel gebunden (BayObLG Rpfleger 83, 480, 481; Sauer/Meiendresch Rpfleger 97, 289 f).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf grds jeder Titel, also sowohl Urteile nach § 704 I als auch die weiteren Titel nach §§ 794 ff, mithin auch Vollstreckungsurteile nach § 722, Entscheidungen nach §§ 1060 ff und nach §§ 796a I, 796c (Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, Köln NJW 97, 1450, 1451). § 724 kommt auch für Vollstreckbarerklärungen von vielen bi- und multilateralen Vollstreckungsabkommen zur Anwendung. Auch ein Unterlassungsurteil nach § 890 ist in der Hauptsache nur mit Vollstreckungsklausel vollstreckbar (Hambg WRP 81, 221), ebenso die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Grundlage einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung des Schuldners (Ddorf MDR 15, 672 [BGH 27.03.2015 - V ZR 296/13]). Aufgrund ausdrücklicher Anordnung bedürfen Vollstreckungsbescheide nach § 796 I sowie Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen nach §§ 929 I, 936 I nur in besonderen Fällen einer Vollstreckungsklausel, die freilich häufig vorkommen. Ein Fall ist die Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Bedingung, ein zweiter die Klauselerteilung für oder gegen Rechtsnachfolger nach §§ 726 ff. Eine Klausel ist des Weiteren nicht erforderlich bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach §§ 105 I, 795a und vollstreckbaren Beschlüssen der Vollstreckungsorgane, insb des Vollstreckungsgerichts iRd Zwangsvollstreckung (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die sich auf die Wegnahme von Hypothekenbriefen, § 830 I 1, 2, oder sonstigen Urkunden richten, § 836 III 3, einschließlich der eidess...

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