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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 715 ZPO – Rückgabe der Sicherheit.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. 2Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

A. Ratio der Sicherheitsrückgabe.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt eine Ausn von § 109. § 715 gestattet dem Gläubiger die Rückgabe einer Sicherheit des Gläubigers nach §§ 709, 711, 712 II 2 aus einem rkr gewordenen, für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urt. In diesen Fällen besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, weil Schadensersatzansprüche nach § 717 ausscheiden. Das Gesetz gestattet dem Gläubiger die Rückgabe der Sicherheit unter weniger strengen Voraussetzungen als nach § 109. Allerdings stehen § 715 und § 109 nicht in einem Spezialitätsverhältnis. Der Gläubiger kann die Sicherheit auch auf dem umständlicheren Weg des § 109 zurückverlangen (ThoPu/Seiler § 715 Rz 1). Der Schuldner ist in den Fällen des §§ 711 S 1, 712 dagegen allein auf die Rückgabe nach § 109 verwiesen. Er kann sich auf § 715 nicht berufen.

B. Tatbestand.

I. Materieller.

 

Rn 2

Um die Rückgabe der Sicherheit zu erreichen, muss grds ein Attest über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nach § 706 I beigebracht werden. Wird die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit Verkündung rkr (s § 705 Rn 2), genügt deren Vorlage. Die Rückgabe der Sicherheit kommt nur Betracht, wenn das Verfahren durch Urt abgeschlossen ist, das rkr geworden ist, also weder bei Beendigung durch prozessualen Vergleich, noch bei Klagerücknahme (Zö/Herget § 715 Rz 1). Auch kommt eine (entspr) Anwendung von § 715 bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsmittelgericht nach

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Zivilprozessordnung / § 715 Rückgabe der Sicherheit
Zivilprozessordnung / § 715 Rückgabe der Sicherheit

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