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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 693 ZPO – Zust ... / III. Anlagen.

Bernd Sommer
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Rn 8

BGH 10.7.08 – IX ZR 160/07 – Rz 7, NJW 08, 3498 bezeichnet es für die Hemmung der Verjährung als erforderlich, Schriftstücke, die zur Bezeichnung des Anspruchs angegeben werden, jedoch dem Ag nicht bekannt sind, dem MB in Abschrift beizufügen. Anlagen zum Mahnantrag können jedoch nicht zusammen mit dem MB zugestellt werden (AG Hagen 4.5.09 – 08–555562705–N; vgl Salten MDR 09, 549, 551). BGH NJW 95, 2230 [BGH 18.05.1995 - VII ZR 191/94] hat sich nicht mit einem automatisierten Verfahren befasst. Ihm hat die Urschrift des MB aus dem Jahr 1991 vorgelegen, bestehend aus dem ›eingereichten, vom Rechtspfleger unterschriebenen Vordruck und aus der beigefügten Aufstellung‹ (Rn 13). Dem Gegner war lediglich die Ausfertigung des Vordrucks zugestellt worden. Antragsformulare, auf welchen der Rechtspfleger unterschreibt und damit den MB erlässt, gibt es nicht mehr. Zusätze in Anlagen bedeuten, dass sie nicht im vorgeschriebenen Formular (§ 703c) eingetragen sind. Sie genügen deshalb nicht dem Formularzwang. Zum (vorsorglichen) Nachweis beigefügte Belege, nähere Begründungen oder zur Individualisierung des Anspruchs über die Möglichkeiten der verfügbaren Felder hinaus beigefügte Schriftstücke (vgl BGH 17.11.10 – VIII ZR 211/09 – Rz 13) können nicht von der EDV verarbeitet werden. Es fehlt in den Datensätzen der EDV an Feldern, welche die Daten aufnehmen könnten. Die Verwendung oder Auswertung von derartigen Anlagen ist nicht programmiert. Sie können auch nicht zusammen mit einem vom Rechtspfleger unterschriebenen Mahnantrag zugestellt werden. Zugestellt wird nicht ein unterschriebener Mahnantrag, sondern ein im Rechner produzierter MB, der maschinell versandfertig gemacht wird. Dies schließt Anlagen technisch aus. Hierin liegt kein Mangel des bereit gestellten Verfahrens. Vielmeh...

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