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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 693 ZPO – Zust ... / II. Zustellungsfehler.

Bernd Sommer
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Rn 5

Ein größeres Mahngericht veranlasst in einem Jahr mehr als zwei Mio Zustellungen. Fällt bei dieser Menge dennoch an einer Zustellungsurkunde ein Umstand auf, wonach die Zustellung rechtlich mangelhaft abgewickelt worden sein könne, wird geprüft, ob eine neue Zustellung zu versuchen ist. BGH NJW 90, 176 fordert bei erkannten Zustellungsmängeln die Neuzustellung. ›Zumindest‹ ist der ASt durch den Urkundsbeamten auf die ihm bekannten Umstände der Zustellung und ihrer Beurkundung und die von ihm gehegten Bedenken gg eine formgerechte Zustellung hinzuweisen, um dem ASt eine eigene Überprüfung der Rechtslage und ggf einen Antrag auf erneute Zustellung zu ermöglichen (BGH NJW 90, 176 [BGH 29.06.1989 - III ZR 92/87], Rz 17). Diese Entscheidung hat sich noch mit der Zustellung eines ›Vollstreckungsbefehls‹ (heute: VB) befasst. Sie wird im automatisierten Mahnverfahren nur begrenzt verwendbar sein. Die fehlerhafte Zustellung war erkannt worden. Deshalb war nicht auf das Maß der Prüfungspflicht des Urkundsbeamten einzugehen gewesen. Ist oder wird eine Mahnsache Nicht–EDV-Fall, so gibt es dazu eine ›Papierakte‹. Dann mag es dem Urkundsbeamten und dem Rechtspfleger vor weiteren Entscheidungen verfahrenstechnisch möglich sein, eine Postzustellungsurkunde auf Mängel durchzusehen. Da es aber auch bei Nicht-EDV-Verfahren noch um Massen geht, wird sich die Überprüfung darauf beschränken, ob Fehler im Ausfüllen des Formulars augenfällig sind. Die weitaus größere Menge der fehlerfrei automatisiert durchlaufenden Verfahren wird nicht mit Postzustellungsurkunden auf Papier behandelt. Die Zustellungsurkunden gehen zusätzlich zur Papierurkunde in elektronischer Form ein und werden sogleich elektronisch verarbeitet. Ein Fehler in der Zustellung könnte allenfalls bei entspr Programmierung e...

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