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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 67 ZPO – Recht ... / I. Gewährung rechtlichen Gehörs.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 2

Als Verfahrensbeteiligtem ist dem Streithelfer, der zum Rechtsstreit zuzuziehen ist (§ 71 III), rechtliches Gehör zu geben. Dem Streithelfer sind die Schriftsätze der Parteien mitzuteilen, damit er im Interesse der von ihm unterstützten Hauptpartei auf den Prozess sachlich einwirken kann. Zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind ihm die Termine bekanntzugeben. Wird der Nebenintervenient nicht ordnungsgemäß geladen, darf gg die unterstützte Hauptpartei weder ein Versäumnisurteil (§ 335 I Nr 2) noch ein nachteiliges kontradiktorisches Urt ergehen, sondern die Sache ist zu vertagen. Selbstverständlich darf bei Abwesenheit des Streithelfers zugunsten der von ihm unterstützten Hauptpartei entschieden werden. Der Partei zuzustellende fristsetzende Verfügungen sind dem Streithelfer gem § 329 II 1 formlos mitzuteilen. Entspr gilt für der Vorbereitung oder Fortsetzung des Verfahrens dienende gerichtliche Entscheidungen und Urteile. Rechtsmittelfristen berechnen sich nach dem Zustellungszeitpunkt an die Hauptpartei (BGH NJW 90, 190). Der Nebenintervenient hat dafür Sorge zu tragen, dass er – etwa durch eine Anfrage an die Geschäftsstelle – von dem Zustellungsdatum Kenntnis erlangt. Eine in der Person der Hauptpartei verwirklichte Präklusion hat der Nebenintervenient hinzunehmen (Schulze NJW 81, 2663 f). Zu Lasten der Partei kann eine Präklusion mangels einer Zurechnungsnorm nicht auf ein Verschulden des Streithelfers gestützt werden (Fuhrmann NJW 82, 978 f). Freilich kann ein Eigenverschulden der Partei darin liegen, dass sie dem Streithelfer die Prozessführung überlassen hat. Präklusion scheidet aus, wenn die Hauptpartei verspätet, der Nebenintervenient fristgerecht vorträgt.

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