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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 574 ZPO – Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde.

Ilse Lohmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

2§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) 1Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte.

 

Rn 1

Die Rechtsbeschwerde ist durch das ZPO-Reformgesetz eingeführt worden. Sie ersetzt die weitere Beschwerde alten Rechts, die nur unter engen Voraussetzungen in den beim Amtsgericht beginnenden Verfahren statthaft war. Der Rechtsschutz in Beschwerdesachen sollte durch Eröffnung des Zugangs zum BGH erweitert werden (BTDrs 14/4722, 68). Die Rechtsbeschwerde soll immer, aber auch nur dann stattfinden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Abs 2). Im Fall der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (Abs 1 S 1 Nr 1) prüft das Rechtsbeschwerdegericht diese Voraussetzungen iRd Zulässigkeitsprüfung (Abs 2 iVm § 577 I). Ist die Rechtsbeschwerde dagegen nur kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im 1. Rechtszug (fortan nur: Beschwerdegericht) statthaft (Abs 1 S 1 Nr 2), sind die Voraussetzungen des Abs 2 bei der Entscheidung über die Zulassung zu beachten (Abs 3).

 

Rn 2

[nicht besetzt]

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

§ 574 regelt in den Abs 1–3 die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und in Abs 4 die Anschlussrechtsbeschwerde. Wie die Neuregelung des Beschwerderechts allgemein gelten die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nur für die Beschwerden, die dem Recht der ZPO unterliegen (BTDrs 14/4722, 68), also im Rechtsbeschwerdeverfahren der ZPO sowie derjenigen Gesetze, welche auf die ZPO verweisen (zu § 17a IV GVG vgl BGH MDR 22, 591 Rz 4). Besonderheiten gelten folglich auch im Kostenrecht. Nach § 66 III 3 GKG findet die Beschwerde gegen den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den BGH ausgeschlossen (BGH NJW 03, 70; MDR 13, 560 Rz 6; WM 14, 1238 Rz 8; vgl BTDrs 14/4722, 139 zu Art 32 Nr 1a). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die Vereinheitlichung der Rspr (nur) im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen. Auch gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren nach dem FamFG findet folgerichtig die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der ZPO statt (BGH WM 13, 2358 Rz 12 zum Spruchverfahren). Zur Klärung von Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die zwar Vollstreckungskosten darstellen, für den nach § 5 II 2 GvKostG die Regelung des § 66 III GKG aber entsprechend gilt (BGH MDR 09, 45 f [BGH 11.09.2008 - I ZB 36/07] Rz 5). Gegen die Festsetzung des Streitwertes können ebenfalls nur (befristete) Beschwerde und weitere Beschwerde eingelegt werden (§ 68 I GKG). Eine unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige OLG abgegeben werden (BGH MDR 13, 560 Rz 9).

C. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (Abs 1).

 

Rn 4

Die Rechtsbeschwerde findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Abs 1 S 1 Nr 1) oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug (nicht: das AG, vgl BGH NJW-RR 07, 285) sie ausdrücklich zugelassen hat (Abs 1 Nr 2). Liegen weder die Voraussetzungen der Nr 1 noch diejenigen der Nr 2 vor, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH NJW-RR 04, 356), auch nicht im Falle einer Verfahrensgrundrechtsverletzung oder einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit aus anderen Gründen (BGH WM 21, 197 Rz 16). Wegen der vom Gesetzgeber angestrebten Harmonisierung von Beschwerde und Rechtsbeschwerde findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn gegen eine entsprechende Entscheidung des AG oder de...

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