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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 543 ZPO – Zulassungsrevision.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Gesetzestext

 

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.

(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

A. Grundsatz der Zulassungsrevision.

 

Rn 1

§ 543 I beinhaltet den Grundsatz der Zulassungsrevision: Die Revision ist nur statthaft, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH als Revisionsgericht zugelassen worden ist. In der Berufungsinstanz bedarf es dazu keines Antrags der Parteien auf Zulassung der Revision; das Berufungsgericht entscheidet vAw. Eine Anregung an das Berufungsgericht schadet allerdings nicht, kann sich vielmehr auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als nützlich erweisen. Dies gilt va, wenn dabei bereits einzelne Darlegungserfordernisse für die Zulassungsgründe (vgl dazu § 544 Rn 14 ff) vorbereitet werden (Darlegung der Bedeutung über den Einzelfall hinaus, abweichende Beurteilung seitens anderer Instanzgerichte etc). Eine Ausnahme vom Zulassungserfordernis stellt das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts dar, gegen das die Revision gem §§ 565, 514 II ohne Zulassung stattfindet (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06] Tz 3; vgl § 565 Rn 2). Außerdem erstreckt sich die Zulassung der Revision auch auf das Ergänzungsurteil, wenn dieses nur eine Kostenentscheidung enthält (BGH GRUR 11, 638 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Tz 10; BGH NJW 07, 3421 [BGH 27.06.2007 - XII ZR 54/05] Tz 5 mwN).

B. Die Zulassung durch das Berufungsgericht.

 

Rn 2

Die Zulassung durch das Berufungsgericht bedarf des ausdrücklichen Ausspruchs im Berufungsurteil – sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen. Enthält das Berufungsurteil im Hinblick auf die Zulassung der Revision keinen ausdrücklichen Ausspruch, ist die Revision nicht zugelassen: Schweigen bedeutet Nichtzulassung (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 14). Wurde die Zulassung vom Berufungsgericht tatsächlich beschlossen und nur versehentlich (belegbar durch objektive Umstände) im Urt nicht zum Ausdruck gebracht, ist Urteilsberichtigung nach § 319 zulässig, nicht jedoch kann die Zulassungsentscheidung durch Ergänzung des Urteils (§ 321) oder durch dessen Änderung (BGH NJW 04, 779 [BGH 24.11.2003 - II ZB 37/02]) nachgeholt werden (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 15). Wird die Zulassung erst nachträglich gem § 319 ausgesprochen, beginnt die Revisionsfrist neu zu laufen, weil die Partei erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, dass das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (BGH NJW 04, 2389). Wird die Entscheidung über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der entspr berichtigten Urteilsabschrift (BGH 25.1.22 – VIII ZR 233/20 Tz 19 ff – juris). Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, führt dies nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Revision, die den BGH bindet, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gem § 321a V fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt (BGH 1.12.11 – IX ZR 70/10; BGH NJW 11, 1516 [BGH 04.03.2011 - V ZR 123/10]).

 

Rn 3

Anders als im Beschwerdeverfahren, in dem der Einzelrichter gem § 568 1 als sog originärer Einzelrichter tätig wird und dem Kollegium das Verfahren bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem § 568 II Nr 2 zur Entscheidung zu übertragen hat, ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren, dem das Verfahren nach § 526 I zur Entscheidung übertragen worden ist, grds selbst zur Zulassung der Revision befugt und ggf verpflichtet (BGH NJW 03, 2900 ff [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 286/02]), unabhängig von der Art des Zulassungsgrunds (vgl auch Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 3).

 

Rn 4

Die Zulassung der Revision bezieht sich grds auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand; zum Streitgegenstand der wettbewerblichen Unterlassungsklage s BGH GRUR 13, 401 – Biomineralwasser); die Beschränkung der Zulassung seitens des Berufungsgerichts auf einzelne rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte ist unwirksam (BGHZ 101, 276, 278). Wird zB innerhalb ein und desselben prozessualen Anspruchs im Hinblick auf eine von zwei verschiedenen Rechtsfragen die Revision zugelassen, bezieht sich die Zulassung gleichwohl auf beide Aspekte. Die Erwähnung nur einer von mehreren Fragen innerhalb des Streitgegenstandes ist in diesem Fall lediglich als Zulassungsanlass, nicht jedoch als eine wirksame Beschränkung der Zulassung anzusehen. Es ist nicht zulässig, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH GRUR 11, 803 Tz 24 – Lernspiele; BGHZ 180, 77 Tz 17 – UHU). Anders verhält es sich dann, ...

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