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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 543 ZPO – Zula ... / 3. Verfahrensmängel.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Rn 20

Außerhalb der Verletzung der Verfahrensgrundrechte ist der Zugang zur Revisionsinstanz bei Verfahrensmängeln iÜ nur dann eröffnet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs 1 oder 2 erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht ausdrücklich vorgesehen. Ein Verstoß gg das einfache Verfahrensrecht soll daher die Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn zugleich dargelegt wird, dass die Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung eines Verfahrensgrundrechts erfüllt sind oder Wiederholungsgefahr droht (BGH NJW 02, 3180, 3181 [BGH 25.07.2002 - V ZR 118/02]; Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 9). Demgegenüber ist die Revision ohne weiteres zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr 1–4 geltend gemacht wird und vorliegt (BGH NJW 07, 2702 f [BGH 15.05.2007 - X ZR 20/05]). Soweit ein Verstoß gg die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr 5 und 6 in Rede steht, liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zwischenzeitlich zu § 547 Nr 6 und zu § 547 Nr 5 vor. Bei § 547 Nr 6 ist darauf abzustellen, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt. Das hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, mit der Konsequenz, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revision führt (BGH NJW-RR 12, 760 [BGH 30.11.2011 - I ZR 26/11] Tz 6). Zu § 547 Nr 5 hat der BGH entschieden, dass die Nichtbeachtung von § 169 Abs 1 S 1 GVG nicht in jedem Fall die Zulassung der Revision begründe. Zu berücksichtigen seien vielmehr der Umfang des Verstoßes und die Reaktion der Parteien (BGH 24.11.20 – XI ZR 355/19 Tz 17 f – juris).

 

Rn 20a

Fehlt es an den Mindestvoraussetzungen tatbestandlicher Darlegungen in einem Berufungsu...

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