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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 514 ZPO – Versäumnisurteile.

Christian Röhl
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Gesetzestext

 

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. 2§ 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln des Einspruchs (§ 338) und der Berufung gg erstinstanzliche Versäumnisurteile. Sie stellt klar, dass generell nur der Einspruch gegeben ist und die Berufung ausscheidet. Nur in den Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist, eröffnet sie die Möglichkeit der Berufung, auch ohne dass die Berufungssumme (§ 511 Rn 15 ff) erreicht oder das Rechtsmittel zugelassen (§ 511 Rn 42 ff) worden ist; sie kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen hat (BGH ZInsO 18, 488).

B. Berufungsunfähiges Versäumnisurteil (Abs 1).

 

Rn 2

Hierzu zählt nur das Urt, welches gg die säumige Partei wegen ihrer Säumnis ergangen ist (›echtes Versäumnisurteil‹). Das sind die in §§ 330, 331 geregelten Fälle, also das Versäumnisurteil gg den Kl und das gg den Beklagten. Mit dem erstgenannten Urt wird die Klage ohne sachliche Prüfung materiell-rechtlich abgewiesen. Das zweitgenannte Urt gibt der Klage auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Klägers statt, wenn er schlüssig ist. Die Bezeichnung des Urteils als ›Versäumnisurteil‹ ist für das statthafte Rechtsmittel nicht maßgebend, sondern ausschließlich der Urteilsinhalt. Ebenso wenig kommt es für die Bestimmung des statthaften Rechtsmittels darauf an, ob das Versäumnisurteil zu Recht oder zu Unrecht erlassen wurde; die Berufung gg ein solches Urt kann deshalb nicht darauf gestützt werden, d...

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Zivilprozessordnung / § 514 Versäumnisurteile
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