Rn 15
Er allein, und nicht die Beschwer des Berufungsführers aus dem erstinstanzlichen Urt, ist maßgeblich für die Zulässigkeit der Berufung (BGH NJW 02, 2720, 2721 [BGH 27.06.2002 - V ZR 148/02]). Auf den Kostenstreitwert kommt es ebenfalls nicht an.
1. Beschwerdegegenstand.
Rn 16
Darunter versteht man den Teil der Beschwer, den der Berufungsführer mit seinem Rechtsmittel beseitigen will. Sein Wert bestimmt sich danach, inwieweit sich die Beschwer und der Berufungsantrag decken. Der Wert kann deshalb nicht höher sein als die Beschwer aus dem angefochtenen Urt, auch wenn mit dem Berufungsantrag die Klage erweitert oder eine Widerklage erhoben wird.
2. Beschwer.
a) Allgemeines.
Rn 17
In welchem Umfang eine Partei beschwert ist, steht mit dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils fest; spätere Änderungen und insb die Berufungsanträge wirken sich nicht auf die Beschwer aus. Denn sie folgt aus dem angefochtenen Urt und besteht in dem Unterschied zwischen demjenigen, was der Rechtsmittelführer in der 1. Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH NJW-RR 09, 853 [BGH 19.03.2009 - IX ZB 152/08]) erreichen wollte, und demjenigen, was er erreicht hat (formelle Beschwer, BGH NJW-RR 07, 138, 139 [BGH 20.12.2005 - XI ZR 66/05]; zur materiellen Beschwer des Bekl s Rn 36). Maßgeblich ist somit nur seine eigene Beschwer, nicht die des Gegners. Unerheblich ist, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss die erstinstanzliche Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse hat (BGH GuT-W 13, 73). Legen mehrere Streitgenossen die Berufung ein, ist die Beschwer eines jeden nur dann zusammenzurechnen, wenn die Streitgegenstände nicht wirtschaftlich identisch sind. Bei der Klage gg mehrere Gesamtschuldner findet eine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände nicht statt (BGH NJW-RR 91, 186). Die aus der Ko...