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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 495 ZPO – Anzu ... / III. Fürsorgepflichten.

Dr. Robert Schelp
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Rn 6

Die damit einhergehenden Gefahren für die Belange der Parteien bedingen allerdings wiederum erhöhte Fürsorgepflichten des Gerichts zu deren Schutz. Es sind dies bspw die gesetzlich ausdrücklich normierten Hinweis- und Belehrungspflichten gem § 499 I (fehlender Anwaltszwang), §§ 499 II, 307 (Folgen schriftlichen Anerkenntnisses) und §§ 504, 39 S 2 (Zuständigkeitsmängel), aber auch die aus dem Verzicht auf den Anwaltszwang herrührende Prüfung des Mangels der Prozessvollmacht vAw gem § 88 II bzw die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 121 II, die von § 439 III abweichende Regelung in § 510 (Erklärung zu vorgelegten Urkunden) oder die von § 160 IV abweichende Pflicht gem § 510a zur Protokollierung wesentlicher Parteierklärungen. Einer aus Fürsorgegesichtspunkten über diese gesetzlich geregelten Besonderheiten hinausgehenden weitergehenden Hinweispflicht des Gerichts als im Anwaltsprozess bei der Anwendung von § 139 I–III dürfte unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes entgegenstehen, dass es einer Partei auch im Verfahren vor dem AG jederzeit frei steht und – ggf unter Inanspruchnahme von PKH – auch möglich ist, sich anwaltlichen Beistandes zu bedienen, dies sogar durch Sonderregelungen erleichtert wird – vgl § 121 II (so iErg wohl auch MüKoZPO/Deubner Rz 1, 4; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Vor § 495 Rz 3; einschränkend Zö/Greger § 139 Rz 12 und Herget Rz 3; Musielak/Voit/Wittschier Rz 1).

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