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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 485 ZPO – Zulä ... / G. Kosten/Gebühren.

Prof. Jürgen Ulrich
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Rn 27

Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien u der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind; im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden; nur ausnw, etwa wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, darf für das selbstständige Beweisverfahren eine isolierte Kostenentscheidung nach § 494a ergehen; dies entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Brandbg 16.8.23 – 6 W 61/23). Nicht vertretbar: Eine Kostengrundentscheidung kann bereits im selbstständigen Beweisverfahren getroffen werden, wenn sich dadurch ein Hauptsacheverfahren vermeiden lässt (so AG Magdeburg 15.8.18 – 160 H 2/17 [160]).

Die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens werden grds gem § 9 II Nr 5 GKG mit der Beendigung des Verfahrens fällig, sofern in diesem keine Kostenentscheidung iSd § 9 II Nr 1 GKG ergeht u nicht einer der in § 9 II Nr 2–4 GKG geregelten Fälle vorliegt; die Fälligkeit nach § 9 II Nr 5 GKG tritt unabhängig davon ein, dass die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens zugleich zu den – zumeist erst später abzurechnenden – Kosten der Hauptsache gehören (Saarbr 28.6.17 – 9 W 36/16 = NZBau 17, 731). Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind zwischen den Verfahrensbeteiligten prozessual über § 494a bzw die Kostenfestsetzung des Hauptsacheverfahrens abzurechnen (LG Saarbrücken IBR 13, 1086; Kobl NJW 15, 1896 [OLG Koblenz 27.02.2015 - 3 W 95/15]; Köln 16.4.15 – 4 W 6/15). Wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren auf die sofortige Beschwerde ...

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