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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 428 ZPO – Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

A. Regelungsgegenstand, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die §§ 428–431 betreffen den Fall, in dem der Beweisführer den Urkundenbeweis nicht durch Vorlegung der Urkunde (§ 429) oder durch Antrag auf Vorlegung durch den Beweisgegner (§ 421) antreten kann, weil die Urkunde sich seiner Behauptung nach im Besitz eines Dritten befindet. Ist der Dritte eine Behörde oder ein Beamter, findet zudem § 432 Anwendung. Ein Beweisantritt nach § 428 ist nur erforderlich, wenn der Dritte die Urkunde nicht freiwillig im Prozess vorlegt. Ist der Dritte zur Vorlegung im Prozess bereit, genügt es, dass der Beweisführer schriftsätzlich auf die Urkunde Bezug nimmt (MüKoZPO/Schreiber § 428 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 428 Rz 2). Überlässt der Dritte die Urkunde dem Beweisführer nicht freiwillig, ist es Sache des Beweisführers, außerhalb des Verfahrens, erforderlichenfalls mit selbstständiger Klage durchzusetzen, dass der Dritte die Urkunde dem Prozessgericht zur Einsichtnahme vorlegt. Nach dem ZPO-RG besteht daneben die Möglichkeit der Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142, der Sache nach eine Vorlegungsanordnung vAw (zur Anordnung auf Antrag s

Rn 5). Die Urkundenvorlage durch den Dritten muss dabei von der Verpflichtung eines Zeugen, Unterlagen im Termin mitzubringen, unterschieden werden. § 378 I betrifft nur Unterlagen, die dem Zeugen die Aussage erleichtern, nicht aber Beweisurkunden (St/J/Berger § 429 Rz 3).

 

Rn 2

Die §§ 428 bis 431 sind an sich darauf zugeschnitten, dass der Beweisführer die Vorlage der Urkunde selbst außerhalb des Verfahrens betreibt. Der Beweisantritt ist idS nicht auf die Vorlegung ...

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