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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 427 ZPO – Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

1Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. 2Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

Nichtvorlage der Urkunde trotz Anordnung und Nichterfüllung der Nachforschungspflicht sind als Fälle der Beweisvereitelung zu qualifizieren, die das Gesetz mit möglichen Beweisnachteilen sanktioniert. Die Würdigung bleibt dem Gericht überlassen; § 427 gibt kein Beweisergebnis vor. Das Gericht kann in freier richterlicher Beweiswürdigung über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde befinden. Andere Rechtsfolgen als die innerprozessuale Sanktion des § 427 treten infolge dieser Beweisvereitelung nicht ein. Das Gericht kann insb keine Zwangsmittel zur Durchsetzung der Vorlegungspflicht einsetzen (BGH DNotZ 14, 837, 838 [BGH 17.07.2014 - III ZR 514/13]; St/J/Berger § 426 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 427 Rz 4).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

§ 427 kommt in zwei Fällen der Beweisvereitelung zur Anwendung. Hierbei handelt es sich zum einen um die Missachtung der Vorlegungsanordnung. Die Vorlegungsanordnung kann auf § 425 oder auf § 426 S 4 beruhen. Zum anderen sanktioniert § 427 die Nichterfüllung der Nachforschungspflicht. Das Gericht muss hierzu überzeugt sein, dass eine Nachforschungspflicht bestand und der Beweisgegner dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl § 426 Rn 4).

C. Rechtsfolge.

I. Beweiserleichterung für den Beweisführer.

 

Rn 3

Das Gericht kann als Ergebnis seiner Würdigung die substantiierten Behauptungen des Beweisführers zur Beschaffenheit und zum Inhalt der Urkund...

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Zivilprozessordnung / § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
Zivilprozessordnung / § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

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