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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 421 ZPO – Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschriften über den Beweisantritt beim Urkundenbeweis differenzieren danach, ob der Beweisführer oder der Beweisgegner die beweiserhebliche Urkunde ›in Händen hält‹, ob die Urkunde sich im Besitz eines Dritten oder ›in den Händen‹ eine Behörde oder eines Beamten befindet. § 421 regelt die Art des Beweisantritts in den Fällen, in denen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde vom Beweisgegner ausgeübt wird (zur Anordnung der Urkundenvorlage vAw nach § 142s § 420 Rn. 2). Hier genügt für den Beweisantritt der Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. Befolgt der Gegner die Anordnung des Gerichts nicht, so bewertet das Gesetz dieses Verhalten als Beweisvereitelung (s § 427), die dazu führen kann, dass das Gericht die Behauptung des Beweisführers als bewiesen erachtet.

Im Urkundenprozess ist der Beweisantritt durch Vorlegungsantrag unzulässig (BGH NJW 94, 3295, 3296 [BGH 09.06.1994 - IX ZR 125/93]; MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 3; St/J/Berger § 421 Rz 9).

B. Voraussetzungen.

I. Beweisgegner.

 

Rn 2

Beweisgegner (und nicht Dritte) sind nach überwiegender Ansicht der Gegner iSd formellen Parteibegriffs sowie Streithelfer, die über § 69 als Streitgenossen der Hauptpartei gelten (St/J/Berger § 421 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 4; Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 3; weitergehend MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 3: ›jeder, der kraft seiner prozessualen Beteiligung Prozesshandlungen wirksam vornehmen kann‹). Bei mehreren Streitgenossen ist die Vorlegungspflicht für jeden Streitgenossen getrennt festzustellen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 4).

 

Rn 3

Wird ein Vertreter...

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Zivilprozessordnung / § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Zivilprozessordnung / § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

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