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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 420 ZPO – Vorl ... / A. Beweisführung durch Urkunden.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 1

Der Urkundenbeweis wird durch die schriftsätzliche Angabe des Beweisthemas und Inbezugnahme der zur Einsicht im Verfahren vorliegenden Urkunde geführt. Die §§ 420 bis 436 regeln den Antritt und die Durchführung des Urkundenbeweises. § 435 enthält eine Sonderregel für die Vorlegung öffentlicher Urkunden. Die Vorschriften über den Antritt und die Durchführung des Urkundenbeweises differenzieren danach, ob die Urkunde sich in den Händen des Beweisführers, des Prozessgegners (§ 421), eines Dritten (§ 428) oder einer Behörde oder eines Beamten (§ 432) befindet.

 

Rn 2

Von der Urkundenvorlegung aufgrund eines Beweisantritts muss die Anordnung der Urkundenvorlegung vAw gem § 142 unterschieden werden. Die Anordnung der Urkundenvorlegung vAw kann insb auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (s § 142 Rn 2; BGH NJW 07, 155 [BGH 26.10.2006 - III ZB 2/06]; GRUR 22, 1302, 1307; Derleder ZfIR 08, 284, 286; Zö/Greger § 142 Rz 1; Musielak/Voit/Stadler § 142 Rz 1; Stackmann NJW 07, 3521, 3535; aA Gruber/Kießling ZZP 116 [2003], 305, 314 f; zu den Grenzen der Editionspflicht vgl einerseits Wagner JZ 07, 706, 715 ff, andererseits Becker MDR 08, 1309, 1311). Die Regelung der Vorlegungsanordnung vAw ist nicht auf das Urkundenbeweisrecht abgestimmt. Gleichwohl findet § 142 keine Einschränkung; dem Prozessgegner kann die Vorlegung der Urkunde vAw auferlegt werden, selbst wenn die Voraussetzungen der §§ 422, 423 nicht vorliegen (s § 142 Rn 2; BGHZ 173, 23, 31 f = NJW 07, 2989, 2991 f; WM 10, 1448, 1451; NJW 17, 3304, 3306; GRUR 22, 1302, 1307; vgl auch MDR 19, 825, 826; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 420 Rz 12; zur Bedeutung der Vorlage von Urkunden durch den Arbeitgeber im Arbeitsgerichtsprozess vgl Bergwitz NZA 18, 333, 336).

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