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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 333 ZPO – Nichtverhandeln der erschienenen Partei.

Dr. iur. Alfred Göbel
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Gesetzestext

 

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm verschafft der zur Sache verhandelnden Partei einen Anspruch auf eine Entscheidung durch Versäumnisurteil oder nach Lage der Akten, wenn der Gegner zwar erschienen ist, sich im Verhandlungstermin aber zur Sache nicht einlässt (vgl BGH NJW-RR 86, 1252, 1254).

B. Voraussetzungen.

I. Nichtverhandeln.

 

Rn 2

Nichtverhandeln ist die völlige Verweigerung einer Einlassung zur Sache (BGH NJW-RR 86, 1252, 1253). Das kann eine Partei im Termin ausdrücklich erklären. Nichtverhandeln liegt auch dann vor, wenn im Anwaltsprozess der Bevollmächtigte im Termin erklärt, nicht aufzutreten (BGH NJW 82, 280, 281 [BGH 21.10.1981 - IVb ZB 650/80]; NJW-RR 86, 286, 287; BAG MDR 07, 1023, 1024); anders ist es, wenn er zuvor verhandelt hat (s Rn 6).

 

Rn 3

Der Kl verhandelt nur, wenn er nach §§ 137 I, 297 I einen Sachantrag stellt (BAGE 104, 86, 88 [BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01]; Frankf NJW-RR 98, 280; aA Dresd NJW-RR 01, 792 [OLG Dresden 04.08.1999 - 8 U 2159/99]). Der Bekl muss den Abweisungsantrag nicht gem § 297 I erklären (BGH NJW 65, 397 [BGH 23.11.1964 - II ZR 200/62]); er verhandelt, wenn er sich gg die beantragte Verurteilung wendet (BGH NJW 72, 1373, 1374 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]; Bambg NJW-RR 96, 317, 318). Er verweigert jedoch die Verhandlung, wenn er – nach einer Aufforderung des Gerichts gem § 137 I – keine auf die Entscheidung in der Sache gerichtete Erklärung abgibt (Bambg aaO).

 

Rn 4

Die Antragsstellung (§ 137 I) ist zwar nicht zugleich Einlassung zur Sache und damit ein Verhandeln iSv § 333 (vgl RGZ 10, 386, 391; 132, 330, 336), jedoch idR als solches anzusehen, da darin zugleich eine sachliche oder rechtliche Stellungnahme liegt (BGH NJW 04, 2484, 3486). Die hM nimmt an, dass der Klageabweisungsan...

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