Gesetzestext
1Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2§ 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift ist mit der Novelle von 1924 (VO v 13.2.1924, RGBl I 135), deren Ziel die Bekämpfung der Prozessverschleppung war (Volkmar JW 1924, 345, 345), in Ergänzung zu § 251a II eingefügt worden. Die erschienene Partei kann gg den säumigen Gegner unter bestimmten Voraussetzungen ein die Instanz beendendes, nicht mehr mit dem Einspruch anfechtbares Urt erreichen.
B. Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten.
I. Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil.
Rn 2
Eine Entscheidung nach § 331a kann nur dann ergehen, wenn auch ein Versäumnisurteil erlassen werden könnte (BGH NJW-RR 90, 342 [BGH 19.12.1989 - VI ZR 32/89]; Schlesw NJW 69, 936 [OLG Schleswig 20.12.1968 - 5 U 164/68]). Dazu wird auf die Kommentierung zu § 330 (§ 330 Rn 3–13) und § 331 (§ 331 Rn 2–14) verwiesen.
Rn 3
Nach dem FamFG sind Entscheidungen nach Lage der Akten nur in den Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) zulässig. In Ehesachen sind instanzbeendende Entscheidungen nach Lage der Akten durch § 130 II FamFG ausgeschlossen (BTDrs 16/6308, 228). Zur früheren Rechtslage nach § 612 IV und § 632 IV aF vgl MüKoZPO/Bernreuther 3. Aufl § 612 Rz 8 u § 632 Rz 9; Zö/Philippi 27. Aufl § 612 Rz 4 und § 632 Rz 6.
Rn 4
Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 331a ist der Prozessantrag der erschienenen Partei (RGZ 159, 357, 360; Schlesw FamRZ 91, 95, 96), der jedoch bereits in dem (ersten) Termin gestellt werden kann, in dem die Sache vertagt wird (BGH NJW 64, 658, 659 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62]). Zulässig ist es, die Entscheidung nach § 331a primär oder hilfsweise statt eines Versäumnisurt...