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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 327 ZPO – Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.

(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Notwendigkeit für die Sonderregelung des § 327 ergibt sich aus der Sonderstellung des Testamentsvollstreckers nach § 2197 ff BGB, der als Partei kraft Amtes (hM vgl § 50 Rn 36) Nachlassprozesse im eigenen Namen führt.

I. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt, inwieweit sich die Rechtskraft von Entscheidungen, die zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ergehen, für und gegen den Erben erstreckt.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt nur für Prozesse die der Testamentsvollstrecker anstelle des Erben führt, nicht aber für sonstige Prozesse des Testamentsvollstreckers, die seine persönliche Stellung (BGH NJW-RR 88, 386 [BGH 04.11.1987 - IVa ZR 118/86]) oder das Bestehen und die Durchführung seines Amtes betreffen.

B. Prozesse des Testamentsvollstreckers.

I. Aktivprozess (Abs 1).

 

Rn 4

Bezieht sich die Klage auf ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht, so ist der Testamentsvollstrecker unabhängig von der Klageart allein prozessführungsbefugt (§ 2212 BGB). Die Rechtskraft des von ihm erstrittenen Urteils wirkt für und gegen den Erben. Es ist im Einzelfall nach §§ 2205 ff BGB zu prüfen, ob Gegenstand der Klage eine Streitigkeit über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand oder -anspruch ist. Nicht hierunter fallen Klagen über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erbrechts, ebenso wenig Klagen bzgl dem Erben persönlich zustehender Ansprüche (MüKoZPO/Gottwald § 327 Rz 4). Ausnahmsweise kann in diesen Fällen jedoch eine Klage des Testamentsvollstreckers im eigenen Namen zulässig sein, wenn er ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und die Prozessführung daher im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liegt (BGH NJW-RR 87, 1090, 1091) oder eine gewillkürte Prozessstandschaft hinsichtlich eines persönlichen Anspruchs des Erben vorliegt (BGHZ 78, 1, 3 = NJW 80, 2461, 2462).

II. Passivprozess (Abs 2).

 

Rn 5

Im Prozess um eine Nachlassverbindlichkeit ist entscheidend, ob dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des (gesamten) Nachlasses zusteht. Ist dies der Fall, ist er nach § 2213 BGB neben dem Erben passiv prozessführungsbefugt (§ 2213 I 1 BGB). Die Rechtskraft der für und gegen ihn ergangenen Entscheidung erstreckt sich dann auch auf den Erben. Obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses nicht (§ 2213 I 2 BGB) oder bezieht sie sich auf den Pflichtteilsanspruch (§ 2213 I 3 BGB), so kann die Klage nur gegen den Erben gerichtet werden. Dies gilt nach hM auch dann, wenn sich die Verwaltungsbefugnis auf Teile des Nachlasses bzw einzelne Nachlassgegenstände bezieht und die Herausgabe dieser Nachlassgegenstände verlangt wird. In diesem Fall ist die Klage gegen den Erben mit derjenigen nach § 2213 BGB gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihm verwalteten Gegenstände zu verbinden (PWW/Schiemann § 2213 Rz 1; aA Garlichs/Mankel MDR 98, 511, 514; krit auch MüKoZPO/Gottwald § 327 Rz 8).

C. Prozesse des Erben.

I. Aktivprozess.

 

Rn 6

Ein durch den Erben geführter Prozess berührt den Testamentsvollstrecker mangels Prozessführungsbefugnis des Erben nicht. Für und gegen den Testamentsvollstrecker wirkt das Urt nur, wenn er den Erben im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft (vgl § 50 Rn 38 ff) wirksam zur Prozessführung ermächtigt hat (BGHZ 31, 279, 281 = NJW 60, 523; 38, 281, 286).

II. Passivprozess.

 

Rn 7

Die Prozessführungsbefugnis des Erben für Passivprozesse ist durch eine Testamentsvollstreckung nicht eingeschränkt (BGH NJW 88, 1390 [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 163/87]). Nimmt ein Gläubiger den Erben in Anspruch, so wirkt ein Urt über den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass nur zu Gunsten des Testamentsvollstreckers. Auf diese Weise werden widersprechende Entscheidungen vermieden, weil sich die Entscheidung einer möglichen nachfolgenden Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf den Erben erstrecken würde. Eine Rechtskrafterstreckung der Entscheidung zu Lasten des Testamentsvollstreckers findet dagegen nicht statt. Um in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu vollstrecken, benötigt der Gläubiger einen eigenen Leistungs- bzw Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker (§ 748 I).

D. Vollstreckung.

 

Rn 8

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich nach § 728 II.

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