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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 301 ZPO – Teilurteil.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. 2Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Zur Thematik vgl Lousanoff. Das Teilurteil ist ein Endurteil, das im Gegensatz zum Endurteil iSd § 300 den Rechtsstreit nicht ganz oder dem Grunde nach, sondern nur einen von mehreren Streitgegenständen (Abs 1 S 1 Var 1), einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands (Abs 1 S 1 Var 2, Abs 1 S 2) oder entweder die Klage oder die Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) erledigt. Der Erlass des Teilurteils dient der Vereinfachung des Verfahrens durch Reduzierung der Verfahrenskomplexität sowie der Beschleunigung der gerichtlichen Entscheidungsfindung und damit dem Interesse des Kl an zügiger Titulierung (vgl BGHZ 77, 306, 310). Der Erlass des Teilurteils kann also der prozessökonomischen Erledigung des gesamten Rechtsstreits dienlich sein; allerdings spaltet es den Rechtsstreit in mehrere voneinander unabhängige Teile. Das Teilurteil ist keine bloß vorläufige Entscheidung, sondern für den jeweils erledigten Teil ein volles Endurteil, das selbstständig rechtskräftig wird (vgl BGH NJW 89, 2133, 2134 [BGH 21.12.1988 - VIII ZR 277/87]: Teil-Versäumnisurteil) und mit Rechtsmitteln im gewöhnlichen Instanzenzug angreifbar ist (BGH NJW 98, 686, 687 [BGH 30.10.1997 - VII ZR 299/95] mwN). Das Teilurteil darf sich deshalb auch nicht auf die Feststellung einer Anspruchsgrundlage oder eines Zeitraums der Erwerbsunfähigkeit uä beschränken (BGH NJW 92, 2080, 2081 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90] mwN), sondern muss den Teil so entscheiden, als wäre nur dieser Teil Gegenstand des Rechtsstreits (zu den Kosten Rn 20, 24). § 301 setzt deshalb die Unabhängigkeit des Teilurteils vom sog Schlussurteil voraus (Rn 9). Die Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils verlangt vom Richter, die gegenwärtige Teilentscheidungsreife am möglichen Inhalt des künftigen Schlussurteils zu messen (Jauernig Festgabe 50 Jahre BGH S 311, 312), dazu Rn 9. Die Bestimmung des § 301 gehört nicht zum verfahrensrechtlichen ordre public (BGH NJOZ 19, 1538 Rz 9).

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Überblick.

 

Rn 2

Die Vorschrift unterscheidet drei Ausgangssituationen, namentlich eine Mehrheit von Streitgegenständen im Falle der objektiven oder subjektiven Klagenhäufung (Abs 1 S 1 Var 1), den Fall von Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) sowie das Teilurteil über einen Teil eines einzigen Streitgegenstands (Abs 1 S 1 Var 2). Diese Varianten sind sauber auseinanderzuhalten. (Nur) im letzteren Fall eines einheitlichen Anspruchs kann der Erlass eines eigentlich unzulässigen Teilurteils gleichwohl gestattet sein, wenn es bei einem Streit über Grund und Höhe des Anspruchs mit einem Grundurteil verbunden wird (Abs 1 S 2, vgl BGH NJW 04, 1662, 1664 f [BGH 28.11.2003 - V ZR 123/03]), näher Rn 17. Abs 1 S 2 ist erst durch Gesetz vom 30.3.00 (BGBl I 330) eingeführt worden; das ist bei der Interpretation früherer Rspr zu beachten. ›Anspruch‹ in § 301 meint wie auch sonst nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern den Streitgegenstand (Rn 5). Im Fall des § 300 II scheidet ein Teilurteil aus (§ 300 Rn 6).

 

Rn 3

Ob es eine ungeschriebene eigenständige Voraussetzung der Unabhängigkeit des Teilurteils von der Schlussentscheidung bzw der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil gibt, ist umstr (dafür Hamm NJW-RR 89, 827, 828; Prütting/Weth ZZP 98, 131, 145; R/S/G § 59 Rz 19; dagegen Musielak FS Lüke 97, 561, 568 ff). Der BGH äußert sich nicht eindeutig (vgl zB BGH NJW-RR 92, 1053 [BGH 27.05.1992 - IV ZR 42/91]: Entscheidungsreife; NJW 97, 1709, 1710 [BGH 04.02.1997 - VI ZR 69/96]: Gefahr widersprechender Entscheidungen; NJW 00, 1405, 1406 [BGH 28.01.2000 - V ZR 402/98]; NJW-RR 20, 956, 957 [BGH 01.07.2020 - VIII ZR 323/18] Rz 18). Tatsächlich kann die mit diesem Merkmal verbundene sachliche Vorgabe in der Mehrzahl der Fälle über die weiteren Voraussetzungen der Entscheidungsreife und der Teilbarkeit aufgefangen werden. Wenn das weitere Verfahren über den Rest nach Maßgabe einer prognostischen Einschätzung noch auf die Entscheidung über den zu erledigenden Teil Einfluss nehmen könnte, fehlt es bereits an einer Voraussetzung für den Erlass einer abschließenden Endentscheidung über diesen Teil. Dass die Widersprüchlichkeit von einem nach mündlicher Verhandlung eintretenden künftigen Ereignis (Schlussurteil) droht (so Prütting/Weth ZZP 98, 131, 145 f), besagt für ein eigenständiges Gebot der Widerspruchsfreiheit argumentativ wenig, da die Prognose über den Eintritt des späteren Ereignisses im Erlasszeitpunkt anzustellen ist...

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