Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 301 ZPO – Teil ... / 1. Bei mehreren Streitgegenständen (Abs 1 S 1 Var 1) und bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3).

Prof. Dr. Christoph Thole
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn 5

Bei einer objektiven oder subjektiven Klagenhäufung (Abs 1 S 1 Var 1) sowie bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) ist die Teilbarkeit des Rechtsstreits und die Abtrennbarkeit des jeweiligen Streitgegenstands von den anderen Streitgegenständen eo ipso gegeben, da die Beurteilung als eigener Streitgegenstand einen eigenen Antrag und/oder Lebenssachverhalt voraussetzt. Das Teilurteil muss aber deutlich werden lassen, über welchen der Streitgegenstände entschieden worden ist, andernfalls fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Teilbarkeit fehlt auch dann nicht, wenn die Entscheidung über die restlichen Streitgegenstände von derselben Rechtsfrage abhängt oder die jeweiligen Ansprüche sonst materiell ›verzahnt‹ sind (Rn 11; BGH NJW 04, 1662, 1664 f [BGH 28.11.2003 - V ZR 123/03]; NJW 07, 156, 157 [BGH 07.11.2006 - X ZR 149/04]). Hier besteht ggf nur die Gefahr der Widersprüchlichkeit der Entscheidungen (Rn 9; vgl auch BGH NJW 11, 1815, 1816 [BGH 29.03.2011 - VI ZR 117/10] Rz 15), ebenso trotz Selbstständigkeit mehrerer Klageforderungen im Falle wechselseitiger Aufrechnungen der Parteien (zu einem solchen Fall BGH NJW 00, 958, 960 [BGH 27.10.1999 - VIII ZR 184/98]).

Die Trennbarkeit des Streitgegenstands ist auch bei subjektiver Klagenhäufung im Falle der einfachen Streitgenossenschaft (§ 59) zu bejahen; zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen aber unten Rn 9 (BGH NJW 04, 1452 [BGH 25.11.2003 - VI ZR 8/03]). Die Abgrenzbarkeit besteht auch bei Gesamtschuldnern (aA KG MDR 05, 291 [KG Berlin 16.08.2004 - 12 U 105/03]), da die spätere Verurteilung des anderen Gesamtschuldners ›als Gesamtschuldner‹ keinen Widerspruch zu der ohne diesen Zusatz erfolgten Verurteilung des ersten Gesamtschuldners im vorangegangenen Teilurteil bedeutet. Bei notwendiger Streitgenossenschaft soll es grds an der Teilbarkeit fehlen (BGH NJW 99, 1638, 1639 [BGH 01.03.1999 - II ZR 305/97]). Richtig ist das für die materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft; demgegenüber müsste ein Teilurteil bei prozessual notwendiger Streitgenossenschaft erst an der Entscheidungsreife und/oder an der fehlenden Unabhängigkeit des Teilurteils scheitern, was aber eine akademische Frage ohne Auswirkung auf das Ergebnis ist. An der Teilbarkeit fehlt es nicht, wenn die übrigen notwendigen Streitgenossen erklärt haben, zur eingeklagten Leistung verpflichtet und bereit zu sein (BGH NJW 62, 1722, 1723 [BGH 08.06.1962 - V ZR 171/61]; ThoPu/Reichold § 301 Rz 2). Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann ein Teilurteil außerdem zulässig sein, wenn das Verfahren gegen einen Streitgenossen wegen Insolvenzverfahrens (§ 240) oder durch Tod (§ 239) unterbrochen wird (BGHZ 148, 214, 216; BGH NJW 07, 156, 157 mwN, NZI 10, 901, Rz 14 f; NZM 12, 417, 418 Rz 15; GRUR 15, 1201 [BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14] Rz 29; Hamm 24.2.10, 8 U 118/08, BeckRS 10, 11531; NJW 21, 2438 [BGH 20.05.2021 - VII ZR 14/20] Rz 20; BeckRS 23, 3352 Rz 21); die Gefahr der Widersprüchlichkeit zum Schlussurteil (Rn 9) tritt hinter den Beschleunigungszweck des § 301 ausnahmsweise zurück. Das gilt erst recht bei einfachen Streitgenossen (BGH NJW-RR 03, 1002 f [BGH 19.12.2002 - VII ZR 176/02]; NJW 11, 2736 [BGH 11.05.2011 - VIII ZR 42/10] Rz 17), nicht aber bei Aussetzung nach § 148 (BGH GRUR 15, 1201 [BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14] Rz 30) oder § 149 (Dresd 9.2.12, 8 U 1128/11, BeckRS 12, 07007) und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Hamm NZI 12, 680, 681). Entscheidend ist aber auch in diesen Fällen, dass grds die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 13, 683 [BGH 27.03.2013 - III ZR 367/12] Rz 12, 16). Hinsichtlich solcher Ansprüche, die nicht vom Insolvenzverfahren erfasst sind, kommt auch eine Verfahrensabtrennung in Betracht (Karlsr NJW-RR 06, 1302, 1303). Über diesen Teil (zB Anspruch auf künftigen Unterhalt), hinsichtlich dessen das Verfahren fortgeht, ist dann auch ein Teilurteil zulässig (Hamm FamRZ 05, 279, 280: sog vertikales, zeitabschnittsweises Teilurteil). Die Ausnahme aufgrund des vorrangigen Beschleunigungszwecks hat der BGH auch auf den Fall eines Teilurteils über eine Widerklage erstreckt, mit der isoliert ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB aF geltend gemacht wird (BGH NJW 21, 2438 [BGH 20.05.2021 - VII ZR 14/20] Rz 21). Ein Teilurteil über die ersten Stufen einer Stufenwiderklage soll wegen der Eigenart der Stufenklage auch möglich sein, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwiderklage geltend gemachten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gerichtet sind und von denselben Vorfragen abhängen (BGH MDR 10, 944, 945 = NJW-RR 11, 189 [BGH 16.06.2010 - VIII ZR 62/09] Rz 24 ff). Die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche wird hingenommen (BGH NJW 11, 1815, 1817 [BGH 29.03.2011 - VI ZR 117/10] Rz 17). Das gilt auch für die Klagehäufung bei Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch nach §§ 84, 84a AMG (BG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren