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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298a ZPO – Ele ... / E. Standards für Übermittlungen zwischen Behörden und Gerichten (Abs 4).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 11

IV sieht ab 17.7.24 für einen besonderen Bereich technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung eine gesonderte Verordnungsermächtigung vor, technische Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder einheitlich durch Rechtsverordnung zu regeln. Durch bundeseinheitliche technische Standards soll der Problematik begegnet werden, dass Akten sehr uneinheitlich und überwiegend ohne maschinenlesbaren Datensatz übermittelt werden, was die Handhabung durch die Justiz erheblich erschwert. Die Standards betreffen ua die bei der Übermittlung von Behörden an Gerichte zulässigen Dateiformate und die Übertragung bestimmter Metadaten (BTDrs 20/10943, 58). Laut Beschluss der Arbeitsgruppen Elektronischer Rechtsverkehr und IT-Standards v 1.10.24 erfolgt der Versand elektronisch kommunizierbarer Daten – also auch die Abgabe elektronischer Akten – grds an das für den Empfang elektronischer Dokumente und Akten eingerichtete EGVP. Ist eine Übermittlung an das EGVP aus technischen Gründen nicht möglich, kann im Einzelfall die Übermittlung mit Zustimmung der empfangenen Stelle auf einem Übermittlungsweg erfolgen, der beim Absender dafür zugelassen ist (zB Cloud oder Akteneinsichtsportal), oder notfalls mittels eines physischen Datenträgers gem § 5 Abs 1 Nr 4 ERVV. Elektronische Akten sollen bei Abgabe grds auch innerhalb der Justiz als Einzeldokumente mit Strukturdateninformationen übermittelt werden. Kann die empfangende Stelle die Einzeldokumente mit Strukturdateninformationen nicht verarbeiten, kann sie von der übermittelnden Stelle die elektronische Akte als Gesamt-PDF nachfordern. Der RefE einer BehAktÜbV v 28.10.24 sieht ua vor, dass den Dokumenten der E-Akte bei der Übermittlung ein...

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