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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298a ZPO – Ele ... / B. Elektronische Aktenführung (Abs 1).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 2

Abs 1 erlaubt es, die Prozessakte (in der jeweiligen Instanz) insgesamt elektronisch (§ 298 Rn 1) zu führen (S 1), wenn zuvor eine VO dieses gestattete (S 2; s § 298 Rn 1 f). Dieses ist zunehmend der Fall und insb im Hinblick auf § 130d auch praktisch geboten, wobei bei den Pilotgerichten sinnvollerweise (aA St/J/Thole Rz 4) idR zunächst einzelne Spruchkörper benannt werden (I 4). Soweit eine VO die Einführung verpflichtend vorschreibt, ist dieses bindend (I 2: ›geführt werden‹; aA St/J/Thole Rz 7: Träger des Gerichts entscheidet). Meist enthalten die auf Basis des § 298a erlassenen VO der Länder eine Anl, in der die Gerichte aufgeführt sind, die ganz oder teils ab einem bestimmten Stichtag ihre Akten elektronisch führen. Vom Gericht herrührende Schreiben in elektronischer Form sind dann gleichfalls mit einer qeS zu versehen (vgl § 130b), soweit sie (bisher händisch) unterschrieben sein müssen (vgl BGH NJW 17, 2273 [BGH 06.04.2017 - III ZR 368/16] Rz 18; § 298 Rn 3). Elektronische Dokumente sowie solche in Papierform, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu elektronisch geführten Akten zu vereinigen (vgl § 2 eAktVO BaWü). Dokumente in papierener Form werden dazu in elektronische Form übertragen (Rn 5).

 

Rn 3

S 2 gibt eine Verordnungsermächtigung, um die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten festlegen zu können. Dabei sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit der elektronischen Akten zu beachten (s 191a GVG). S 4 letzter Halbs bezweckt eine größere Flexibilität, wenn die Einführung der elektronischen Aktenführung beschränkt ist, durch Verwaltungsvorschriften festzulegen, für welche Akten sie gilt.

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