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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298 ZPO – Akte ... / E. Folge.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 11

Enthält der Ausdruck des gerichtlichen elektronischen Dokuments einen den Formerfordernissen genügenden Vermerk, richtet sich die Beweiskraft nach § 416a (dazu § 416 Rn 5 ff). Von einem als elektronisches Dokument – idR im pdf-Format mit qeS – vorliegenden Urt ist zum Zwecke der Zustellung ein Ausdruck mit Vermerk nach Abs 3 durchzuführen. Dieser Ausdruck (mit Ausfertigungsvermerk) ist Grundlage für Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften (§ 317 III; § 317 Rn 6). Einen ›amtlichen Ausdruck‹ (§ 131 GBO; § 30a III HRV) oder eine beglaubigte Abschrift (§ 42 IV BeurkG) kennt die ZPO nicht. Ohne Vermerk nach III greift weder § 416a noch kann von dem Ausdruck eine wirksame Ausfertigung (vgl § 313 III) erstellt werden. Ist der Vermerk inhaltlich falsch, dh ist seine inhaltliche Richtigkeit widerlegt (vgl §§ 415 II, 418 II), kann das elektronische Dokument nicht als authentisch gelten und kommt seinem Ausdruck keine rechtliche Wirkung zu (St/J/Thole Rz 14).

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