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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298 ZPO – Akte ... / C. Sicherer Übertragungsweg (Abs 2).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 8

§ 130 IV bestimmt, was ›sichere Übertragungswege‹ sind (s Rn 3). Grundgedanke ist hier, dass, zB bei der De-Mail, bei sicherer Anmeldung eine für den Zivilprozess hinreichender Grad an Authentizität der Teilnehmer sicherstellt ist, da die Anmeldung voraussetzt, dass der Nutzer zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel, zB eine Kombination aus Besitz (Karte) und Wissen (Geheimnummer), einsetzt. Vergleichbar sicher ist, wenn der Teilnehmer über ein beA (§ 130a IV Nr 2) oder ein beBPo (§ 130 IV Nr 3; § 6 ERVV) kommuniziert; diese Postfächer basieren auf den EGVP-Infrastrukturkomponenten, doch ist bei ihnen ein Identifizierungsverfahren (über den Verzeichnisdienst SAFE) quasi ›vor die Klammer gezogen‹, so dass die Schriftform auch ohne qeS erfüllt ist.

 

Rn 9

Wenn das Dokument als Nachrichtenanhang fehlerfrei zugeleitet worden ist, reicht es aus, wenn der Übertragungsweg und das Datum auf dem Ausdruck vermerkt werden. Andernfalls ist nicht nur die Datei, sondern auch die elektronische Nachricht, mit der sie an das Gericht übermittelt wurde, für die Akten auszudrucken. Zudem muss dokumentiert werden, dass der Einreicher die genügende Form beachtet hat (Drucks 17/12634 29), mithin bei Einreichung über das beA die versendende Person, da nach zutreffender hM der erforderlichen Form nur genügt ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet (Rn 3). Bei Einreichung per De-Mail muss dokumentiert sein, dass die Bestätigung über die sichere Anmeldung (§ 5 V De-Mail-G) vorgelegen hat, zB durch ein automatisiertes Prüfprotokoll (BeckOKZPO/Bacher Rz 7d). Bei Nutzung des sicheren Übertragungswegs ist ein Transfervermerk (Rn 10) nicht erforderlich.

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