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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 286 ZPO – Frei ... / 4. Weitere Einzelfälle.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Rn 47

Ein Anscheinsbeweis für den Zugang von Willenserklärungen kommt nicht in Betracht. Dies gilt sowohl für die Übermittlung durch einfache Briefe, Einschreibebriefe, Telefaxe (BGH NJW 95, 665, 666 [BGH 07.12.1994 - VIII ZR 153/93]; aA München MDR 99, 286 iVm einer eidesstattlichen Versicherung des Absenders; Celle NJOZ 08, 3072, 3078) oder E-Mails (LAG Köln MDR 2022, 392 = Bespr Laumen MDR 22, 546 [LAG Köln 11.01.2022 - 4 Sa 315/21]; zum Ganzen ausf Baumgärtel/Kessen Bd 2 § 130 Rz 2 ff). Zwar ist ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass abgesendete Willenserklärungen den Empfänger auch erreichen, nach der Statistik durchaus anzuerkennen. Da der Erklärungsgegner den negativen Beweis der ernsthaften Möglichkeit, dass ihm die Willenserklärung nicht zugegangen ist, regelmäßig nicht zu führen vermag, würde das an sich zu beweisende Merkmal des Zugangs praktisch durch den bloßen Beweis der Absendung ersetzt, was der in § 130 I 1 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspricht (BGHZ 24, 308, 312 ff = NJW 57, 1230, 1231). Eine Ausn wird man machen müssen bei sog Einwurf-Einschreiben, wenn ein von dem zustellenden Mitarbeiter der Post unterschriebener Auslieferungsbeleg vorgelegt wird, in dem die Tatsache der Zustellung bestätigt wird (BGHZ 212, 104, 113 Rz 31, 33 = NJW 17, 68, 70; Baumgärtel/Kessen Bd 2 § 130 Rz 21 mwN; einschränkend Uth/Barthen NJW 21, 685 ff). Bei der Frage des Zugangs von Telefaxen darf sich der Empfänger nach der Rspr (BGH NJW-RR 14, 683, 685 Rz 30; Kobl VersR 13, 875, 876) allerdings nicht mit dem bloßen Bestreiten des Zugangs begnügen. Behauptet der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so ist er iRd sekundären Darlegungslast gehalten, sein Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass er entweder zum maßgeblichen Zeitpunkt...

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