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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) 1Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. 2Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. 3Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Es werden die Auswirkungen der Rechtsnachfolge auf den Prozess geregelt. Der Ablauf eines Prozesses soll aus Gründen der Prozessökonomie nicht durch willentliche Verfügungen einer Partei über die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch beeinträchtigt werden. Der Rechtsvorgänger wird deshalb am Prozess festgehalten und der Gegner vor einer willkürlichen Verlagerung der Sachlegitimation geschützt (BGH GRUR 12, 149 [BGH 29.09.2011 - X ZR 109/08]). Ohne § 265 müsste die ursprüngliche Klage abgewiesen werden. Die subjektive Rechtskraft (§ 325) und Vollstreckbarkeit (§§ 727, 731) erstrecken sich auf den Rechtsnachfolger.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Sache oder Anspruch (Abs 1).

1. Sache.

 

Rn 2

Umfasst auch Rechte und rechtsähnl Positionen (Brandbg NJW-RR 96, 724), zB Mitgliedschaftsrechte an AG oder GmbH (BGHZ 169, 221 oder gesellschaftsvertraglicher Anspruch gg Mitgesellschafter (BGH NJW 60, 964).

2. Geltend gemachter Anspruch.

 

Rn 3

Dies ist nicht prozessual zu verstehen, sondern entspr § 194 BGB das der Klage zugrunde liegende subjektive Recht.

3. Streitbefangen.

 

Rn 4

Eine Sache ist streitbefangen, wenn die Veräußerung der Sache oder die Abtretung eines Rechts dem Kl die Aktiv-, dem Bekl die Passivlegitimation nimmt (Frankf OLGR 06, 379). IdR geht es um Eigentum und Besitz, aber auch Ansprüche gg Störer (BGHZ 18, 223), auf ein Notwegrecht (BGH MDR 76, 917), Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 BGB (Schlesw SchlHA 11, 145) oder Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB (BGH MDR 02, 1185). Gilt auch, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 18, 719 [BGH 29.09.2017 - V ZR 19/16]). Nicht streitbefangen ist die Sache, wenn persönliche Ansprüche geltend gemacht werden, auch nicht bei Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs durch Vormerkung (BGHZ 39, 21).

II. Veräußerung oder Abtretung (Abs 2).

 

Rn 5

Dies ist weit zu fassen (BGH NJW 60, 964), auch Pfändung und Überweisung (LG Hamburg ZMR 18, 793), Unterlassungsklage bei einem Prozess unter Wohnungseigentümern (LG Karlsruhe ZWE 18, 208) oder wenn Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 18, 719 [BGH 29.09.2017 - V ZR 19/16]); umfasst aber nur Fälle der Veränderung der Berechtigung und nicht der Verpflichtung (BGH MDR 75, 300).

1. Einzelrechtsübergang.

a) Rechtsgeschäft.

 

Rn 6

Übertragung, Belastung oder Aufgabe eines Rechts, wenn dadurch dem Kl die Aktiv-, dem Bekl die Passivlegitimation genommen wird, entspr auch Übertragung der Klagemarke auf einen Dritten während des Markenverletzungsprozesses (Frankf GRUR-RR 15, 204). Mit Beschl der Eigentümergemeinschaft, die Verfolgung eines sog gemeinschaftsbezogenen Anspruchs an sich zu ziehen, wird dem einzelnen Miteigentümer die Verfahrensführungsbefugnis entzogen (BGHZ 203, 327). Der einzelne Wohnungseigentümer verliert damit seine Prozessführungsbefugnis (BGH GrundE 15, 395). Hat er seinen Individualanspruch vor dem Beschl rechtshängig gemacht, kann er das Verfahren analog §§ 265, 326 fortsetzen (Hamm ZMR 10, 389).

b) Gesetz.

 

Rn 7

Rechtsverlust infolge gesetzlichen Forderungsübergangs (BGH NJW 11, 2884 [BGH 29.06.2011 - XII ZR 127/09]), Zahlung des Versicherers nach § 86 VVG, Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (BGH NJW 12, 3642) oder kraft Hoheitsakts wie beim Rechtsverlust durch Enteignung oder Restitution (Berlin KGR 00, 56), Überweisung iRd Zwangsvollstreckung (BGHZ 169, 221), Versteigerung eines Grundstücks (BGH NJW 02, 2101) oder Eigentumsverlust im Aufgebotsverfahren (BGH NJW-RR 09, 660).

2. Kein Einzelrechtsübergang.

 

Rn 8

Ein solcher findet nicht statt (§ 265 II nicht anwendbar) bei Erwerb und Verlust einer Prozessführungsbefugnis wie Aufhebung (BGH NJW-RR 03, 1419) oder Anordnung (LG Krefeld ZinsO 14, 2522) der Zwangsverwaltung, Beendigung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 175, 86) oder Freigabe eines Gegenstandes durch Insolvenzverwalter (BGHZ 46, 249; LG Hamburg EWiR 02, 727), befreiende Schuldübernahme (BGHZ 61, 140), sonstigen rechtsgeschäftlichem Schuldnerwechsel (BGH MDR 75, 300), Erbschaftsausschlagung (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]), Veräußerung eines Patents (BGH GRUR 12, 149 [BGH ...

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